Mainzer Ingrossaturbücher Band 12

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StA Wü, MIB 12 fol. 209 [01]

Datierung: 16. Oktober 1393

Quelle

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Ausstellungsorte:

Archiv: Würzburg StaatsA

Weitere Überlieferung:

  • Vgl. Gudenus, Codex diplomaticus S. 975.

Geographische Bezüge:

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Inhalt

Kopfregest:

Erzbischof Konrad von Mainz ernennt Heinrich und Gunther von Bodenhausen zu seinen und des Stiftes Amtleuten zu Rusteberg sowie zu Landvögten in den erzbischöflichen Landen zu Sachsen, Thüringen und auf dem Eichsfeld.

Vollregest:

[Erzbischof] Konrad [von Mainz] hat Heinrich und Gunther von Bodenhausen (Budinhusen), seine »lieben Getreuen«, zu seinen und des Stiftes Amtleuten zu Rusteberg, zu Landvögten in den erzbischöflichen Landen zu Sachsen, Thüringen (Doringen) und auf dem Eichsfeld (Eychesfelde) ernannt. Sie sollen alle Stiftsmannen, Burgmannen, Burgen (sloße), Land und Leute, Getreue, Kleriker und Laien im Amtsbereich Rusteberg und den genannten Landschaften nach bestem Vermögen verantworten, verteidigen, schützen und schirmen. Damit die von Budinhausen ihre Pflichten besser erfüllen können, wird ihnen der Erzbischof jedes Jahr 800 Gulden bezahlen. Zu jeder Fronfasten sollen sie 200 Gulden erhalten.

Die Bodenhausen sollen alle unbelasteten Einkünfte im Amt vereinnahmen ausgenommen die große buße, die dem Erzbischof und seinem Stift zusteht. Über die 800 Gulden hinaus können die Bodenhausen keinerlei weitere Kosten und Aufwendungen geltend machen.

Bei Angriffen auf erzstiftisches Gebiet oder bei sonstigen Kriegen müssen die Amtleute sich nach den Maßgaben des Erzbischofs richten. Schäden, die ihnen in erzbischöflichen Kriegen oder auf der erzbischöflichen Jagd (uff iaget) entstehen, werden ihnen ersetzt.

Im Erzstift anfallende frome steht dem Erzstift zu.

Während ihrer Dienstzeit helfen die Bodenhausen mit 9 (selbzehende) wohl gerüsteten Gleven auf eigene Kosten auf dem Rusteberg Dienste leisten, damit das Land bewahrt werde.

Der Erzbischof kann seine Amtleute jederzeit ihres Amtes entsetzen. Sie müssen es dann unverzüglich freigeben. Auch die Budinhusen können ab dem kommenden Jahr ihr Amt jederzeit aufkündigen, müssen dies aber ein Vierteljahr vorher mündlich oder schriftlich ankündigen. Alle Kornvorräte, Hafer, Gelder aus Zins- und Gülteneinkünften sowie jeglicher Hausrat, der zum Rusteberg gehört, ebenso alle Pferde und Esel (eselen) und alles, was zum Vorwerk des Rusteberg gehört, muss dann so, wie es im Register aufgelistet ist, zurückgegeben werden.

Die Urkunden (brive), die in der Kiste auf dem Bergfried (thorne) des Rusteberg aufbewahrt werden, stehen unter ihrem besonderen Schutz. Ohne erzbischöfliche Erlaubnis oder die des erzbischöflichen Provisors in Erfurt (Erffurte), darf niemand über die Urkunden verfügen (gestaden daruber zu gende). Die erzbischöflichen Wälder dürfen nicht verhauen, das Holz darf nicht verkauft werden. Die Entnahme des für den Rusteberg notwendigen Bauholzes ist gestattet.

Die Amtleute müssen die erzbischöflichen Teiche und Weiher, wo immer die sind, schützen und bewahren.

Die Bodenhausen sind für die Verköstigung und Bezahlung des Gesindes auf dem Rusteberg zuständig.

In Zeiten der Vakanz oder für die Zeitdauer einer Gefangenschaft des Erzbischofs untersteht das Amt dem Mainzer Domkapitel.

Über alle diese Bestimmungen haben die Bodenhausen gelobt und zu den Heiligen geschworen.

- Datum Pingwie ipso die beati Galli confessoris ... [13]93.

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Keine

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Zitierhinweis:

StA Wü, MIB 12 fol. 209 [01], in: Die Regesten der Mainzer Erzbischöfe, URI: http://www.ingrossaturbuecher.de/id/source/3688 (Zugriff am 24.04.2024)