Mainzer Ingrossaturbücher Band 12

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StA Wü, MIB 12 fol. 193v [01]

Datierung: 16. April 1393

Quelle

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Archiv: Würzburg StaatsA

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Inhalt

Kopfregest:

Erzbischof Konrad von Mainz gibt sein Einverständnis, dass die Urkunde, die die Edle Margarte von Itter, ehemals Gräfin zu Waldeck, von Erzbischof Adolf über 230 Mark lötiges Silber inne hat, nach ihrem Tod hinterlassen darf, wem sie will.

Vollregest:

[Erzbischof] Konrad [von Mainz] gibt sein Einverständnis, dass die Urkunde, die die Edle Margarte von Itter, ehemals Gräfin zu Waldeck (Waldecke), von Konrads Amtsvorgänger Erzbischof Adolf und dem Stift Mainz (Mencze) über 230 Mark lötiges Silber inne hat, nach ihrem Tod hinterlassen darf, wem sie will.

Alheide von Elsdorf (Elsdorff) "ir jungfr(awe)" will nach Margaretes Tod 800 "guldin zu selgerede von denselben" 230 Mark lötigen Silbers setzen. Der Erzbischof hat nun mit Einverständnis des Domdekans Eberhard (Ebirhard) und des Domkapitels der Alheide 40 Gulden Geld als jeweils Weihnachten fällige jährliche Gülte auf dem Zoll Lahnstein (Lanstein) angewiesen. Solange sie lebt, soll sie die Jahresgülte für die 800 Gulden "die ir gesaczt sint", erhalten. Stirbt Alheide wird diese Urkunde ungültig und soll auch die Urkunde Erzbischof Adolfs, die dieser der Gräfin Margarete über die 230 Mark Silber gegeben hatte und auch über die 800 Gulden ungültig sein.

Kraft dieser Urkunde gebietet er seinem Zollschreiber Walther in Lahnstein bzw. dessen Amtsnachfolger, der Alheide die 40 Gulden jährlich auszuzahlen. Alheide soll auch das Haus "in deme Schurhofe" in Lahnstein, mit dem benachbarten Garten rechts neben dem Hofeingang lebenslang innehaben. Nach ihrem Tod fallen Haus und Garten an das Mainzer Stift zurück. Der Erzbischof verspricht, Alheide zu schützen, zu schirmen und rechtlich zu verantworten. Sie ist von Steuer, Bede und Dienstleistungen befreit. Will sie jemand rechtlich belangen, muss er dies vor dem Erzbischof oder dessen Bevollmächtigten tun.

Der Erzbischof kündigt sein großes Siegel an. Domdekan und Domkapitel kündigen zum Zeichen ihres Einverständnisses das Kapitelsiegel an.

- Datum ... 1393 feria quarta proxima post Quasi Modo Geniti.

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Zitierhinweis:

StA Wü, MIB 12 fol. 193v [01], in: Die Regesten der Mainzer Erzbischöfe, URI: http://www.ingrossaturbuecher.de/id/source/3640 (Zugriff am 18.04.2024)