Mainzer Ingrossaturbücher Band 12

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StA Wü, MIB 12 fol. 192 [01]

Datierung: 31. März 1393

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Archiv: Würzburg StaatsA

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Inhalt

Kopfregest:

Erzbischof Konrad von Mainz schuldet dem Ritter Albrecht von Hirschhorn, dem Burggrafen auf Burg Starkenburg und dessen Ehefrau N. 2.000 Goldgulden Frankfurter Währung, die sie ihm bar zum Nutzen des Stiftes geliehen haben.

Vollregest:

[Erzbischof] Konrad [von Mainz] schuldet dem Ritter Albrecht von Hirschhorn (Hirtzehorne), seinem »Oheim und lieben Getreuen«, dem Burggrafen auf Burg Starkenburg (Starckenberg) und dessen Ehefrau N. bzw. deren Erben 2.000 Goldgulden Frankfurter (Franckenfurt) Währung, die sie ihm bar zum Nutzen des Stiftes geliehen haben.

Der Erzbischof verschreibt seinem Burggrafen mit Einverständnis des Domdekans Eberhard (Ebirhard) und des Mainzer Domkapitels die gleiche Menge an Korn, Spelz, Hafer und Wein, wie früher dem Ritter Heinrich Groschlag (Graslocke) als dortigem Amtmann verschrieben waren. Von der genannten Geldsumme wird dem Amtmann von je 20 Gulden ein Gulden Geld "nach marczal zu zelen" als jährlich am Martinstag [11. November] auszuzahlende Gülte angewiesen. Geschieht dies nicht wie vereinbart, so wollen Erzbischof und das Stift dem Albrecht in dem betreffenden Jahr wie bisher die Jahresgülte am Martinstag bezahlen, den Gläubigern dann aber auch die 2.000 Gulden an den darauffolgenden Weihnachtstagen zurückzahlen.

Als Bürgen setzt der Erzbischof seinen Bruder, den Edelherrn Engelhard von Weinsberg (Winsperg), Schenk (Schencke) Eberhard (Ebirhard) Herrn zu Erbach (Erpach) und Schenk Johan Herr zu Erbach, seine »Oheime und lieben Getreuen«.

Gerät Mainz in Zahlungsverzug, können die Gläubiger die Bürgen mündlich oder schriftlich mahnen, die dann jeder einen Knecht und ein Pferd nach Heidelberg oder nach Bensheim in ein ihnen von den Gläubigern angewiesenes öffentliches Wirtshaus entsenden müssen. Diese müssen so lange dort Einlager (leistunge) halten, bis die Schuld samt eventueller im Mahnverfahren angefallener Kosten beglichen ist. Ausfallende Pferde sind zu ersetzen. Stirbt ein Bürge oder geht außer Landes, muss der Erzbischof auf Verlangen binnen eines Monats einen gleichwertigen Ersatzmann stellen. Geschieht dies nicht, müssen die anderen Bürgen so lange zum Einlager einreiten.

Der Erzbischof verspricht seinen Bürger, sie gütlich aus der Verpflichtung zu lösen und dabei schadlos zu halten. Der Erzbischof verspricht, alle vorgeschriebenen Artikel unverbrüchlich zu halten und kündigt sein Siegel an. Die Bürgen bekennen sich zu ihrer Verpflichtung und kündigen ebenfalls ihre Siegel an.

- Datum Wertheim feria secunda post festum Palmarum ... 1393

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Zitierhinweis:

StA Wü, MIB 12 fol. 192 [01], in: Die Regesten der Mainzer Erzbischöfe, URI: http://www.ingrossaturbuecher.de/id/source/3625 (Zugriff am 24.04.2024)