Mainzer Ingrossaturbücher Band 12

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StA Wü, MIB 12 fol. 175v [01]

Datierung: 30. April 1345

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Archiv: Würzburg StaatsA

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Inhalt

Kopfregest:

Erzbischof Heinrich von Mainz verbindet sich mit dem Edelherrn Otto Graf zu Waldeck und dessen Erben.

Vollregest:

[Erzbischof] Heinrich [von Mainz] verbindet sich mit Rat und Wissen des Domdekans Johan und des Mainzer (Mencze) Domkapitels auf ewig mit dem Edelherrn Otto Graf zu Waldeck (Waldecke) und dessen Erben. Die Waldecker sollen dem Erzbischof und seinem Stift auf ewig in Zeiten der Not gegen jedweden Feind beholfen sein.

Binnen landes tun sie das auf Kostendes Erzstiftes. Werden Burgen gewonnen oder Gefangene gemacht, werden sie nach Anzahl der an der Aktion beteiligten Truppen, die Hauptleute sind ausgenommen, geteilt. Gewonnene Burgen (sloße) werden gemeinsam behalten oder gebrochen. Gewonnene Burgen, die Lehen eines der Bündnispartner sind, verbleiben dem Lehnsherrn.

Außerhalb des Landes in Thüringen übernimmt der Erzbischof die Kosten, jegliche Beute (frome) bleibt aber auch bei ihm. Der Erzbischof wird den Waldecker und seine Beute, Gefangenen und eroberte Burgen stets schützen und wahren, soweit er dies mit eren tun kann. Dies sagt er auch im Namen seiner Amtleute, Burgmannen, Städte und Untertanen zu  Von Waldecker gefangene Hauptleute verbleiben dem Grafen.

Damit die Freundschaft untereinander zu bewahren, setzt der Erzbischof den Ritter Johan von Gilße, Burgmann auf Jesberg (Jagsperg) als Ratmann ein, der Graf den Ritter Otte von Wildungen. Als Übermann wird gemeinsam Eliger von Dalwigk (Talwig) bestimmt.
Entsteht Streit zwischen den Bündnispartnern werden die beiden Ratleute zu Tagen an die Landwehr (lantwere) nach Mandern (Mander) zwischen Fritzlar (Friczlar) und Wildungen reiten und sich dort Rede und Gegenrede anhören. Können sie dies nicht, protokollieren sie die Verhandlung schriftlich und übergeben die Sache dem Übermann zur Entscheidung. Dessen Urteil, das binnen 14 Tagen erfolgt, ist für beide Seiten verbindlich.

Sollte sich ein Verurteilter nicht an den Spruch halten, werden Erzbischof und Graf ihn gemeinsam dazu zwingen.

Ausfallende Ratleute müssen binnen 14 Tagen ersetzt werden. Stirbt der Übermann, geht außer Landes oder wird Feind einer der Bündnispartner, setzten Erzbischof und Graf binnen 14 Tagen einen neuen ein.

Gehören Ratleute oder Übermann zu einer der streitenden Parteien, müssen Ersatzleute das Urteil finden.

Beiden Parteien versprechen, das Bündnis unverbrüchlich zu halten und kündigen ihre Siegel an. Domdekan Johann und das Domkapitel kündigen zum Zeichen ihres Einverständnisses das Domkapitelsiegel an.

- Datum Aschaffinburg uff sante Walpurgis abend der jungfrauwen ... 1345.

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Zitierhinweis:

StA Wü, MIB 12 fol. 175v [01], in: Die Regesten der Mainzer Erzbischöfe, URI: http://www.ingrossaturbuecher.de/id/source/3570 (Zugriff am 29.03.2024)