Mainzer Ingrossaturbücher Band 12

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StA Wü, MIB 12 fol. 161 [01]

Datierung: 9. September 1392

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Archiv: Würzburg StaatsA

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Inhalt

Kopfregest:

Erzbischof Konrad von Mainz regelt die Rückzahlung von Schulden bei dem Ritter Sifrid von Lindau, Vitztum im Rheingau, bzw. dessen Ehefrau Katherine und ihren Erben.

Vollregest:

[Erzbischof] Konrad [von Mainz] und das Stift Mainz (Mencze) schulden ihrem "lieben Getreuen", dem Ritter Sifrid von Lindau (Lindauwe), Vitztum im Rheingau (Ringauwe), bzw. dessen Ehefrau Katherine und ihren Erben 1.000 Goldgulden, die sie ihm bar zum Wohl des Stiftes geliehen haben. Erzbischof Konrad will das Geld bis zum St. Johannstag zu Weihnachten [27. Dezember] zurückzahlen.

Als Sicherheit stellt der Erzbischof Bürgen seinen »Oheim« Schenk Eberhard (Ebirhard) Herr zu Erbach (Erpach) den jungen [a], seinen »Schwager« Konrad (Conrad) von Frankenstein (Franckenstein), den Starkenburger (Starckenberg) Burggrafen Albrecht von Hirschhorn (Hirczhorn), Philipps von Gerhardstein (Gerharczst(ein)), Friedrich (Friderich) von Reifenberg (Riffinberg), Wernher Schenk von Liebenstein, den Böckelheimer (Beckelnheim) Burggrafen Sifrid vom Steine (Steyne), den Hofheimer (Hofeheim) Amtmann Frank (Francken) von Kronberg (Crone(n)b(er)g), Ritter, und den erzbischöflichen Speiser Konrad Rabenold.

Sollte Mainz mehr als einen Monat in Zahlungsverzug geraten, können die Gläubiger die Bürgen schriftlich oder mündlich mahnen. Diese müssen dann binnen acht Tagen einen Knecht und ein Pferd nach Mainz (Mencze) oder Frankfurt (Franckenfurt) in eine öffentliche Herberge schicken, um dort ununterbrochen so lange Einlager (also leisten) zu halten, bis die Schuld samt möglicher angefallenen Kosten beglichen ist. Ausfallende Pferde müssen unverzüglich ersetzt werden. Stirbt ein Bürge oder geht außer Landes muss der Erzbischof binnen eines Monats für gleichwertigen Ersatz sorgen. Geschieht dies nicht, müssen die anderen Bürgen nach Aufforderung so lange Einlager halten.

Der Erzbischof verspricht seinen Bürgen, sie gütlich aus der Verpflichtung zu lösen und dabei schadlos zu halten.

Der Erzbischof und die Bürgen kündigen ihre Siegel an. Beschädigte Siegel ändern nichts an der bleibenden Gültigkeit der Urkunde. Die Bürgen versprechen gute Bürgen zu sein.

- Datum Eltevil in crastino Nativitatis beate Marie virginis ... [13]92.

Quellenkommentar:

Fußnotenapparat:

[a] Der Name wird weiter unten nochmals wiederholt.

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Zitierhinweis:

StA Wü, MIB 12 fol. 161 [01], in: Die Regesten der Mainzer Erzbischöfe, URI: http://www.ingrossaturbuecher.de/id/source/3532 (Zugriff am 28.03.2024)