Mainzer Ingrossaturbücher Band 12

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StA Wü, MIB 12 fol. 127v [01]

Datierung: 27. Mai 1392

Quelle

Aussteller:

Archiv: Würzburg StaatsA

Geographische Bezüge:

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Inhalt

Kopfregest:

Bündnis zwischen Erzbischof Konrad von Mainz und Bernhard Markgraf zu Baden bekennen.

Vollregest:

Erzbischof Konrad von Mainz (Mencze) und Bernhard Markgraf zu Baden bekennen, dass sie sich zu Ehre und Stärkung des Heiligen Stuhls in Rom (Rome) und des Heiligen Römischen (romischen) Reiches sowie um des Friedens willen mit Rat ihrer Freunde und Unternamen miteinander geeinigt und verbunden haben.

Beide Parteien wollen sich gegenseitig ehren und fördern, beraten und mit Werken und Taten beholfen sein. Keiner wird Feinde des anderen seinen Schlössern, und Gebieten aufnehmen und verköstigen. Werden sie von Dritten angegriffen, wollen sie sich gegenseitig beistehen. Bei täglichem Krieg (degelichen krieg) sendet der Markgraf dem Erzbischof nach Aufforderung binnen 14 Tagen auf eigene Kosten 20 Mann mit Glefen, muss der Erzbischof Hilfe bringen, sendet er dem Markgrafen 30 mit Glefen wohlgerüstete Mannen. Die Hilfstruppen werden vom Angriffenen auf eine Burg beordert. Dort angekommen gehen fortan alle Kosten und Aufwendungen für Futter und Hufschlag zu Lasten des Hilfesuchenden.

Sollten während solcher militärischen Unternehmungen Schlösser gewonnen und Gefangene gemacht werden, verbleiben diese der Partei, die den Hauptmann bei der Unternehmung gestellt hat. Handelt es sich um einen gemeinsamen Feldzug und ziehen beide Parteien mit macht zu felde, trägt jeder seine Kosten selbst. Während alle eroberten Schlösser gleichmäßig geteilt werden, werden Gefangene im Verhältnis der an der Unternehmung beteiligten Truppen (reisig(er) gewapenter) der beiden Parteien aufgeteilt.

Werden Schlösser gewonnen, die Eigen oder Lehen eines der Bündnispartner sind, bleiben diese dem Eigentümer, eroberte Pfandburgen verbleiben ebenfalls dem Eigentümer, gleichgültig wer diese erobert hat. Wird ein Offenhaus erobert, verbleibt es dem, der es erobert hat, bestehende Öffnungsvereinbarungen bleiben bestehen. Werden fremde Burgen erobert, werden sie gemeinsam besessen oder gemeinsam gebrochen. Beide Parteien stellen ihre eigenen Burgen dem anderen als Offenhaus zur Verfügung.

Entstehen während des Bündnisses Streitigkeiten und ist der Erzbischof Beschwerdeführer, mahnt er den Markgrafen, der dann zwei seiner Freunde binnen 14 Tagen in das erzbischöfliche Schloss Neckarsulm (Solmen) entsendet. Der Erzbischof wird selbst zwei seiner Leute (frunde) dorthin schicken. Das Vierer-Gremium protokolliert die erzbischöfliche Forderung und die markgräfliche Verteidigung. Es fällt dann eine schriftlich niederzuschreibende und zu versiegelnde Entscheidung, an die beide Parteien gebunden sind. Kann sich das Schlichtungsgremium nicht einigen, ernennt es einen Übermann. Kann man sich nicht auf einen Übermann einigen, werden der Erzbischof und der Markgraf binnen eines Monats einen solchen ernennen. Dieses Fünfergremium fällt dann mit einfacher Mehrheit die für beide Parteien bindende Entscheidung, die schriftlich und versiegelt Erzbischof und Markgraf vorgelegt werden muss.

Ist der Markgraf Beschwerdeführer, wird er den Erzbischof mahnen, der dann zwei seiner Leute (frunde) binnen 14 Tagen in die Stadt Eppingen entsendet. Der Markgraf wird zwei seiner Leute schicken. Die vier vergleichen dann Klage und Forderung mit der erzbischöflichen Verteidigung und schlichten die Angelegenheit zunächst im Einverständnis mit Erzbischof und Markgraf. Gelingt dies nicht, sollen die vier die Angelegenheit unter ihrem Eid nach Recht verbindlich entscheiden und dies beiden Parteien schriftlich mitteilen. Kommt keine Mehrheit zustande, wird die Angelegenheit einem Übermann übergeben. Beide Parteien sollen die Leute, die sie zur Schlichtung entsenden dazu anhalten, sich um die Angelegenheit kümmern und zu einem Ende zu bringen.

Gelangen Burgmannen oder Diener einer Partei nicht zu ihrem Recht, gilt: Ist der Erzbischof Beschwerdeführer, wird er einen Übermann aus dem Rat des Markgrafen ernennen, der dann binnen 14 Tagen nach Neckarsulm kommen muss. Der Erzbischof und der Markgraf werden selbst je zwei Ratsmänner dem Übermann beigesellen. Diese fünf werden dann die Entscheidung fällen. Ist der Markgraf Beschwerdeführer, wählt er den Übermann aus dem Rat des Erzbischofs. Der Übermann muss dann binnen 14 Tagen nach Eppingen kommen und dort mit den vier dazu verordneten Ratsmännern eine Entscheidung fällen. Die Entscheidung des Fünfergremiums ist bindend und kann nicht angefochten werden.

Beide Parteien versprechen, sich bei der Durchsetzung des Urteils behilflich zu sein. Wegen Tod oder Auslandsreise ausfallende Übermänner werden ersetzt.

Geraten Bürger und Holden (arme lute) der Parteien in Streit, gilt als Gerichtstand der Wohnort des Beklagten.

Ausgenommen sind in diesem Bündnis der Papst und der Stuhl zu Rom (Rome), der König und das Heilige Römische Reich, der Rheinische (Rine) Landfrieden, so lange dieser währt sowie Rupprecht der Ältere und Rupprecht der Jüngere, Pfalzgrafen bei Rhein und Herzöge in Bayern (Beyern). Erzbischof Konrad nimmt aus: den König und die Krone Böhmen (Beheim), die Markgrafen von Brandenburg und zu Lausitz (Luscz), die Erzbischöfe Friedrich von Köln (Colne) und Werner (Wernher) von Trier (Trire), Bischof Gerhard (Girhard) von Würzburg (Wiczenburg) mit seinem Stift, Otto (Otte) Herzog zu Braunschweig (Brunswig), die Edelherren Simon (Syman) von Sponheim (Spanh(eim)) und Vianden, Heinrich von Waldeck, Gottfried (Godefrid) zu Ziegenhain (Zigenhayn), die Grafen Ludwig (Lodewig) zu Rineck, Friedrich (Friderich) und Friedrich zu Veldenz (Veldencze), sowie die Herren Eberhard (Ebirhard) und Diether Grafen zu Katzenelnbogen (Kaczenelnbogen), Walram Graf zu Nassau, Philips Herr zu Falkenstein (Falckenstein) und Münzenberg (Minczenb(er)g), Johan [I.] Herr zu Isenburg (Ysenb(er)g) und Büdingen (Budingen) und Ulrich Herr zu Hanau (Hanauwe) sowie deren Verbündete in der Wetterau (Wederauwe). Ausgenommen sind auch die gesellen von Kolben und von den Fuschen sowie die drei Städte Heilbronn (Helpprun), Wimpfen (Wympffen) und Weiler (Wile). Markgraf Bernhard nimmt aus die Bischöfe Friedrich von Straßburg und Niclas zu Speyer (Spire), seinen Ahnherrn Graf Johan von Sponheim den Älteren, Johan dessen Sohn, seinen »Oheim« und Graf Johan, den Sohn seines »Oheims«, seine drei »Vettern« die Markgrafen von Hachberg, Abt Johan zu Weißenburg (Wißenberg) und seinen »Oheim« Friedrich und Friedrich Grafen zu Veldenz (Veldecze), Diether Herrn zu Katzenelnbogen, Graf Heinrich von Saarwerden (Sarwerd) und die Grafen Ludwig (Lodewig) und Friedrich (Frider(ich)) Grafen zu Öttingen (Otingen). Beide Parteien nehmen ihre geistlichen und weltlichen Fürstentümer aus.

Erzbischof und Markgraf versprechen, dass Bündnis unverbrüchlich zu halten und kündigen beide ihre Siegel an.

... geben ... 1392 ... an dem nehsten Mantage vor dem heiligen Pingestage.

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Zitierhinweis:

StA Wü, MIB 12 fol. 127v [01], in: Die Regesten der Mainzer Erzbischöfe, URI: http://www.ingrossaturbuecher.de/id/source/3465 (Zugriff am 28.03.2024)