Mainzer Ingrossaturbücher Band 12

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StA Wü, MIB 12 fol. 141 [01]

Datierung: 21. Januar 1392

Inhalt

Kopfregest:

Erzbischof Konrad von Mainz und Sifrid von Venningen schlichten einen Streit zwischen den Ritter Diether von Gemmingen und Eberhard von Neipperg auf der einen, sowie Wilhelm von Sassenheim auf der anderen Seite.

Vollregest:

[Erzbischof] Konrad [von Mainz] und Sifrid von Venningen schlichten einen Streit (bruche mißhellung und zweyung) zwischen den Ritter Diether von Gemmingen (Gemyngen) und Eberhard (Ebirhart) von Neipperg (Nipperg) und deren Helfern auf der einen, sowie Wilhelm von Sassenheim (Sahssenheim) und seine Helfer auf der anderen Seite.

Beide Parteien haben an Eides statt zugesagt, sich an das Urteil zu halten. So haben die Schlichter die Briefe, die die Parteien ihnen geschickt haben ebenso berücksichtigt wie die ansprache und antwort der beiden Parteien und die Meinungen der Ratgeber (frunde) der Schlichter und sind zu einem Urteil gelangt. Beide Parteien und ihre Helfer sollen gute Freunde werden. Alle Schatzungen und Brandschatzungen, die vor der Anrufung der Schlichter, nicht gegeben wurden, sind gegenstandslos. Sollten deswegen Bürgen gestellt worden sein, sind diese von ihrer Verpflichtung befreit. Alle Gefangene , die den beiden Schlichtern oder einem von ihnen überstellt werden, müssen Urfehde schwören und sind dann frei. Sind Urkunden den beiden Streitparteien vor dem heutigen Datum übergeben worden, die den Burgfrieden bzw. den Gegenstand des Streites betreffen, werden diese für ungültig erklärt.

Besiegelt unter dem Siegel des Erzbischofs und dem des Deutschordensmeisters (dutschen meisters)

- Datum Dominica post Anthonii ... [13]92.

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Keine

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Zitierhinweis:

StA Wü, MIB 12 fol. 141 [01], in: Die Regesten der Mainzer Erzbischöfe, URI: http://www.ingrossaturbuecher.de/id/source/3463 (Zugriff am 20.04.2024)