Mainzer Ingrossaturbücher Band 12

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StA Wü, MIB 12 fol. 117v [01]

Datierung: 1391

Quelle

Aussteller:

Empfänger:

Archiv: Würzburg StaatsA

Geographische Bezüge:

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Inhalt

Kopfregest:

Erzbischof Konrad von Mainz regelt die Bezahlung seiner Schulden bei Egelin von Schellenberg.

Vollregest:

[Erzbischof] Konrad [von Mainz] schuldet seinem Diener und "lieben Getreuen" Egelin von Schellenberg bzw. dessen Erben 1.600 Goldgulden, Mainzer (Menczer) Währung für den Kauf des Rodenhuses samt Zubehör und des zugehörigen Hofes, zu Mainz uff dem kielstocke unterhalb des St. Stephans-Bergs gelegen, das einst dem verstorbenen Ludwig (Lodewig) Botterich gewesen ist.

800 Goldgulden will der Erzbischof kommende Fastnacht bezahlen bzw. im Zeitraum acht Tage vor und acht Tage nach dem Fastnachttag, 200 Gulden in den Tagen der folgenden alten Frankfurter Messe, 300 Gulden in der Fastenmesse danach und 300 zur Zeit der alten Fastenmesse noch ein Jahr später. Das Geld soll in der Stadt Mainz zurückgezahlt werden. Egelin wird das dafür bestimmte Haus dem Erzbischof schriftlich mitteilen.

Zur Sicherheit für die 800-Gulden-Rate setzt der Erzbischof als Bürgen: die Edelherren Engelhard Herr zu Weinsberg (Winsperg), seinen Bruder, Konrad (Conrad) Herrn zu Bickenbach den älteren und Schenk (Schengk) Eberhard (Ebirhard) von Erbach (Erpach), Landvogt des Landfriedens am Rhein (Rine), seinen "lieben Heimlichen und Getreuen". Sind die 800 Gulden bezahlt, endet die Bürgenschaft der vorgenannten Herren. Wird das Geld aber nicht bezahlt, müssen die Bürgen auf Mahnung jeder einen Knecht und ein Pferd ins Einlager (leistunge) nach Mainz in eine öffentliche, von Egelin angewiesene Herberge schicken. Ausfallende Pferde müssen ersetzt werden. Bis zur vollständigen Bezahlung bleiben Haus und Hof Unterpfand Egelins.

Die Bürgen versprechen gute Bürgen zu sein und kündigen an, ihre Siegel neben das des Erzbischofs zu hängen. Der Erzbischof verspricht ihnen, sie gütlich aus der Bürgenschaft zu lösen und dabei schadlos zu halten.
[ohne Datum] [a]

Quellenkommentar:

[a] Die Jahreszahl ergibt sich aus der Stellung des Eintrags im Ingrossaturbuch.

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Keine

Metadaten

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Zitierhinweis:

StA Wü, MIB 12 fol. 117v [01], in: Die Regesten der Mainzer Erzbischöfe, URI: http://www.ingrossaturbuecher.de/id/source/3421 (Zugriff am 29.03.2024)