Mainzer Ingrossaturbücher Band 12

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StA Wü, MIB 12 fol. 116 [01]

Datierung: 25. August 1391

Quelle

Aussteller:

Empfänger:

Archiv: Würzburg StaatsA

Geographische Bezüge:

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Inhalt

Kopfregest:

Erzbischof Konrad von Mainz regelt die Bezahlung seiner Schulden bei dem Ritter Johann von Kronberg.

Vollregest:

Erzbischof Konrad von Mainz bekennt für sich, seine Amtsnachfolger und das Stift Mainz (Mencze), dass er dem Ritter Johan von Kronberg (Cronenb(er)g) dem alten, seinem »lieben Getreuen«, dessen Erben bzw. dem rechtmäßigen Inhaber dieser Urkunde 4.000 Goldgulden, Frankfurter (Franckinfurt(er)) bzw. Mainzer Währung schuldet, die dieser ihm bar für das Stift geliehen hat.

Der Erzbischof will das Geld mit Einverständnis des Domdekans Eberhard (Ebirhard) [von Eppelborn] und des Domkapitels am Johannstag Decollatio [29. August] über zwei Jahre entweder in Frankfurt, Mainz oder Kronberg zurückzahlen.

Bis dahin zahlt er dem Kronberger jährlich 400 Gulden, auch wenn der Erzbischof die Schuld länger stehen lässt, wahlweise in Frankfurt, Mainz oder Kronberg.

Der Erzbischof setzt als voll verantwortliche Geiseln, seine »lieben Getreuen«, Walram Graf zu Nassau (Nassauwe), Konrad (Conrad) Herr zu Bickenbach den jungen, seinen »lieben Oheim«, sodann die Ritter Sibold Lewen, Friedrich (Friderichen) von Reiffenberg (Riffenb(er)g) und Eberhard (Ebirhard) Weise, sowie Henne Groschlag (Graslogk) von Dieburg (Dieppurg), Konrad (Conrad) Rabenold und Diether Gans. Als Bürgen setzt der Erzbischof die Edelherren Konrad (Conrad) Herr zu Bickenbach den älteren, Dietrich (Diderich) Herr zu Bickenbach, Schenk (Schengk) Eberhard (Ebirhard) Herr zu Erbach (Erpach) den älteren, Schenk Johan Herrn von Erbach, die Brüder Hans, Albrecht und Eberhard (Ebirhard) von Hirschhorn (Hirczhorn) sowie den Ritter Heinrich Groschlag von Dieburg, den erzbischöflichen »lieben Oheim, Heimlichen und Getreuen«.

Gerät Erzbischof Konrad in Zahlungsverzug, können die Gläubiger die Geiseln und Bürgen schriftlich oder mündlich mahnen. Die Geiseln müssen dann unverzüglich persönlich, jeder zusammen mit einem Knecht und zwei Pferden, sich in Geiselschaft nach Kronberg oder Reiffenberg in eine öffentliche Herberge begeben. Die Bürgen müssen jeder einen Knecht und ein Pferd in die Bürgenschaft entsenden. Die Geisel- und Bürgenschaft darf nicht unterbrochen werden bis die ausstehende Geldschuld samt der etwaigen durch das Mahnverfahren entstandenen Kosten wie vereinbart bezahlt ist. Ausfallende Pferde sind unverzüglich zu ersetzen. Stirbt einer der Bürgern oder Geiseln, geht außer Landes oder wird krank, müssen diese auf Verlangen binnen eines Monats ersetzt werden.

Geschieht dies nicht können die Geiseln und Bürgen solange zum Einlager gemahnt werden. Graf Walram von Nassau kann seine Geiselschaft durch zwei zum schilde geborn Edelknechte mit vier Pferden erfüllen lassen. Erzbischof Konrad verspricht, alle Bestimmungen dieser Abmachung unverbrüchlich zu halten, seine Geiseln und Bürgen aus der Verpflichtung zu lösen und dabei schadlos zu halten.

Er kündigt sein Siegel an. Domdekan Eberhard und das Domkapitel kündigen zum Zeichen ihres Einverständnisses das große Kapitelsiegel an. Die Bürgen und Geiseln bekennen sich zu ihren Pflichten und versprechen, nichts dagegen zu unternehmen.

- Datum ... 1391 ... in crastino beati Bartholomei apostolic.

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Zitierhinweis:

StA Wü, MIB 12 fol. 116 [01], in: Die Regesten der Mainzer Erzbischöfe, URI: http://www.ingrossaturbuecher.de/id/source/3413 (Zugriff am 29.03.2024)