Mainzer Ingrossaturbücher Band 12

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StA Wü, MIB 12 fol. 114 [01]

Datierung: 12. November 1391

Inhalt

Kopfregest:

Etliche Herren haben sich mit Erzbischof Konrad von Mainz, Erzkanzler des Heiligen Römischen Reiches in Deutschen Landen, und mit seinem Stift vereint und verbunden.

Vollregest:

Conrad Spiegel, Landvogt (lantfoigt) des Mainzer (Mencze) Erzbischofs, Heinrich von Urff, Rorich von Eisenbach (Eysenbach), Simon (Syman) von Hune, Bertold von Westerburg und Heinrich Spiegel (Spigel), Friedrich (Friderich) von Hertingshausen (Hertingishusen), Bode von Adelebsen (Adelevessyn), Friedrich (Friderich) von Padberg (Pappberg), Ritter, Friedrich von Padberg von dem Aldenhuse und sein Sohn Johan, Hans [= Johan VII.?] und Cuntzman von Falkenberg (Falckenberg), Simon (Syman) von Waldenstein, Henne und Rorich von Eisenbach (Eysenbach), Hans [VI.] und Werner [III.] (Wernher) von Falkenberg zu Densberg (Denspurg), Godfrid von Schweinsberg (Sweinsperg), Wernher von Westerburg, Lewenstein von Lewenstein, Guntram und Cuerd von Urff (Urffe), Johan von Malsberg (von der Malsporg), Bernhard von Dalwigh (Talewig), Tiele Wolff, die Brüder Otto (Otte) und Herman von Holzhausen (Holtzhusen) und Gise von Byenbach bekennen. Sie haben sich mit Erzbischof Konrad von Mainz (Mencze), Erzkanzler des Heiligen Römischen (romischen) Reiches in Deutschen (dutschen) Landen, und mit seinem Stift vereint und verbunden.

Sie versprechen, dem Erzbischof und seinen Stift stets gegen jedermann behilflich zu sein außer gegen die anderen Mitglieder des Bündnisses, wohingegen dieser verspricht, sie nach seinem Vermögen zu schützen und schirmen.

Kommt es zum Krieg stehen ihnen die erzbischöflichen und erzstiftischen Burgen und Städte für Verteidigungsaktionen offen. wird ein Bündnisteilnehmer Belagert oder mit einer Belagerungsburg (verbuwet) konfrontiert, muss der Erzbischof "mit aller siner macht" zuziehen.

Wird eine Burg während einer Aktion erobert (gewunnen), an der der Erzbischof mit im Felde ist, gehört die Burg ihm alleine. Werden mainzische Pfandburgen erobert, verlieren die Pfandnehmer ihr Pfandgeld, das im Verhältnis der an der Aktion beteiligten Bewaffneten geteilt wird. Das Eigentumsrecht des Erzbischofs bleibt davon unberührt.

Wird eine mainzische Lehnsburg erobert, die im Besitz eines Fürsten, Grafen oder Herren ist, sollen die, die die Burg erobert haben, diese ein Jahr lang behalten, bis eine zufriedenstellende Sühne oder Rachtung zustande gekommen ist. Geschieht dies nicht binnen Jahresfrist, kann Mainz die Burg zurückerhalten, indem es den Eroberern 5.000 Gulden zahlt. Will Mainz nicht bezahlen, wird der Erzbischof die Burg den Eroberern zu Lehen überlassen. Eroberte Mainzische Lehnburgen, die einem Ritter oder Edelknecht gehörten, werden umgehend dem Eroberer als Lehen überlassen. Sind bei sonstigen Eroberungen erzbischöfliche Amtleute anwesend, muss Mainz im Verhältnis der bei der Aktion anwesenden Truppen beteiligt werden. Beute und Gefangene werden ebenso geteilt.

Kann das vierköpfige Schiedsgericht, das für die Schlichtung von Streitigkeiten untereinander gewählt wird, keine Entscheidung treffen, entscheidet der Erzbischof als Obermann. Seine Entscheidung ist dann für beide Parteien bindend. Schuldet der Erzbischof einem Bündnisteilnehmer etwas, soll dies vor das Schiedsgericht gebracht werden, die dann dem Erzbischof diesbezüglich schreiben. Regelt der Erzbischof die Begleichung der Schuld nicht binnen zweier Monate, können die Gläubiger den Erzbischof pfänden, das Pfand veräußern und den Betrag von der Schuld abziehen. Sollten die Bündnisteilnehmer ohne Wissen des Erzbischofs einen erzstiftischen Stiftsmannen oder Burgmannen in das Bündnis aufnehmen, muss der Erzbischof unterrichtet werden. Ist er einverstanden, bleiben diese dem Erzbischof verbunden, müssen ihm aber diesbezüglich versiegelte Briefe ausstellen. 

Gefällt dem Erzbischof die Aufnahme solcher Mannen nicht, ist er ihnen und sind sie ihm nicht länger verbunden. Werden sie erzbischöfliche Feinde, werden die anderen Bündnisteilnehmer dem Erzbischof beholfen sein. Die Aussteller nehmen von diesem Bündnis alle aus, denen sie verbunden sind. Sie geloben, alle Artikel des Vertrages unverbrüchlich einzuhalten.

Sie kündigen alle ihre Siegel an.

- Datum Dominica proxima post diem sancti Martini episcopi 1391.

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Keine

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Körperschaften

Zitierhinweis:

StA Wü, MIB 12 fol. 114 [01], in: Die Regesten der Mainzer Erzbischöfe, URI: http://www.ingrossaturbuecher.de/id/source/3412 (Zugriff am 25.04.2024)