Mainzer Ingrossaturbücher Band 12

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StA Wü, MIB 12 fol. 112 [02]

Datierung: 5. November 1391

Quelle

Aussteller:

Archiv: Würzburg StaatsA

Inhalt

Kopfregest:

Erzbischof Konrad von Mainz bekennt, dass sich ehemals etliche Ritter und Edelknechte, alle Stiftsmannen oder Stiftsburgmannen, um des Friedens miteinander verbunden haben.

Vollregest:

Erzbischof Konrad von Mainz (Mencze) bekennt, dass sich ehemals etliche Ritter und Edelknechte, alle Stiftsmannen oder Stiftsburgmannen,um des Friedens miteinander verbunden haben. Diese Urkunde lautete folgendermaßen:

Conrad Spiegel, Landvogt (lantfoit) des Erzbischofs, Heinrich von Urff, Rorich von Eisenbach (Eysinbach), Simon (Syman) von Hune, Berthold von Westerburg und Heinrich Spiegel, alle Ritter, dann Friedrich (Friderich) von Padberg (Pappberg) von dem Aldenhuse sowie seine Söhne Friedrich (Friderich) und Johan, dann Hans [Johan VII.?] und Cuntzman IV. von Falkenberg (Falckinberg), Simon (Syman) von Waldenstein, Henne und Rorich von Eisenbach (Eysenbach), Hans [VI.] und Werner (Wirnher) [III.] von Falkenberg zu Densberg (Densperg), Godfrid von Schweinsberg (Swensperg), Wernher von Westerburg, Lewenstein von Lewenstein, Guntram und Cuerd von Urff, Bode von Adelebsen (Adelevessen), Johan von Molsberg (von der Molesperg), Bernhard von Dalwigh (Talwig), Tiele Wolff, Friedrich (Friderich) von Hertingshausen (Hertingishusen), die Brüder Otto und Herman von Holzhausen (Holtzhusen) und Gise von Byenbach haben sich um des Friedens willen darauf geeinigt, dass binnen der nächsten drei Jahre keiner des anderen Feind werden, keiner den anderen verklagen und keiner dem anderen Unrecht zufügen soll.

Streit untereinander soll ein gewähltes vierköpfiges Schiedsgericht binnen Monatsfrist schlichten. Die Schiedsleute müssen sich eidlich verpflichten, gütlich und gerecht zu schlichten. 

Bei Streitigkeiten ist jeder nach Maßgabe des mehrköpfigen Schiedsgerichtes dem anderen beholfen soweit er es mit eren tun kann. Unehrenhaftigkeit muss nachgewiesen werden. Ansonsten besteht grundsätzliche Hilfeverpflichtung.

Hat jemand mit Verwandten eines Bündnisteilnehmers zu reden, soll sie eine Schlichtung nach Möglichkeit dem verwandten Bündnisteilnehmer überlassen.

Gegenseitige Hilfe, wenn jemand einen Bündnisteilnehmer bestallet odir verbuwet.

Im Kriegsfall, sowohl untereinander wie auch in jeglichen Kriegen außerhalb des Bündnisses, gibt das Schiedsgericht vor, wie man sich verhalten soll.

Wenn die Bündnisteilnehmer ihren Landherren in Kriege folgen müssen, dürfen sie ihren Dienst leisten und werden danach wieder gütlich und freundlich in das Bündnis aufgenommen.

Wer Weisungen des Schiedsgerichtes nicht beachtet, wird des Bündnisses verwiesen, gilt als drüloiß und meyneydig und wird als Feind betrachtet.

Neumitglieder müssen dieses Bündnis schriftlich beschwören.

Ausgenommen von diesem Bündnis ist der König des Heiligen Römischen (omischen) Reiches und alle Herren, denen die Bündnisteilnehmer derzeit verbunden sind.

Verlieren Bündnisteilnehmer Burgen, helfen die anderen bei der Rückgewinnung.

Werden Bündnisteilnehmer beraubt, nehmen die anderen die Übeltäter nicht bei sich auf und unterstützen sie nicht.

Landschädlinge werden nicht in das Bündnis aufgenommen

Da die von Eisenbach, die von Hune, Cuntzman von Falkenberg und Simon von Waldenstein sich mit denen von Hersfeld verbündet haben, wird dies von den anderen Bündnisteilnehmern respektiert.

Gerät jemand in Gefangenschaft, werden sich die Bündnisteilnehmer vor der Freilassung nicht sühnen.

Kommt jemand in das Bündnis, der zuvor in eine Fehde verstrickt wurde, geht das die anderen Bündnisteilnehmer nichts an.

Wird ein Landfrieden im Land geschlossen, werden sich die Bündnisteilnehmer an diesen halten und ihn nach bestem Vermögen bewahren.

Wird an dieser Urkunde ein Siegel beschädigt, behält sich gleichwohl ihre Gültigkeit. Alle Bündnisteilnehmer versprechen auf ihren Eid, die vorstehenden Bestimmungen unverbrüchlich zu halten. Sie kündigen alle ihre Siegel an.

Der gegeben ist …1391 …uff sant Michels tag des heiligen ertzengels. [29. September 1391]

Wegen der Dienste, die die Bündnisteilnehmer ihm als Erzbischof und dem Stift Mainz bisher geleistet haben und künftig leisten sollen und im Hinblick auf die Herstellung des oft missachteten Friedens im Land, nimmt der Erzbischof sie alle in seinen Schutz und Schirm, er öffnet ihnen im Kriegsfall die erzstiftischen Burgen und Städte und verspricht militärische Hilfe notfalls mit all unser macht. Im Gegenzug erwartet er von den Bündnisteilnehmer Hilfe und Unterstützung gegen jedermann, die Mitbündner ausgenommen.

Wird eine Burg während einer Aktion erobert (gewunnen), an der der Erzbischof mit im Felde ist, gehört die Burg ihm alleine. Werden mainzische Pfandburgen erobert, verlieren die Pfandnehmer ihr Pfandgeld, das im Verhältnis der an der Aktion beteiligten Bewaffneten geteilt wird. Das Eigentumsrecht des Erzbischofs bleibt davon unberührt.Wird eine mainzische Lehnsburg erobert, die im Besitz eines Fürsten, Grafen oder Herren ist, sollen die, die die Burg erobert haben, diese ein Jahr lang behalten, bis eine zufriedenstellende Sühne oder Rachtung zustande gekommen ist. Geschieht dies nicht binnen Jahresfrist, kann Mainz die Burg zurückerhalten, indem es den Eroberern 5.000 Gulden zahlt. Will Mainz nicht bezahlen, wird der Erzbischof die Burg den Eroberern zu Lehen überlassen.Eroberte Mainzische Lehnburgen, die einem Ritter oder Edelknecht gehörten, werden umgehend dem Eroberer als Lehen überlassen. Sind bei sonstigen Eroberungen erzbischöfliche Amtleute anwesend, muss Mainz im Verhältnis der bei der Aktion anwesenden Truppen beteiligt werden. Beute und Gefangene werden ebenso geteilt. Kann das vierköpfige Schiedsgericht, das für die Schlichtung von Streitigkeiten untereinander gewählt wird, keine Entscheidung treffen, entscheidet der Erzbischof als Obermann. Seine Entscheidung ist dann für beide Parteien bindend. 

Schuldet der Erzbischof einem Bündnisteilnehmer etwas, soll dies vor das Schiedsgericht gebracht werden, die dann dem Erzbischof diesbezüglich schreiben. Regelt der Erzbischof die Begleichung der Schuld nicht binnen zweier Monate, können die Gläubiger den Erzbischof pfänden, das Pfand veräußern und den Betrag von der Schuld abziehen. [a]

Der Erzbischof nimmt den Papst, den Römischen König, die Krone in Böhmen (Beheim), die Markgrafen von Brandenburg und Lausitz (Lusicze), Pfalzgraf Ruprecht den Älteren und Ruprecht den Jüngeren und alle diejenigen aus, denen er zurzeit verbunden ist. Er gelobt alle Bestimmungen einzuhalten.[a]

Datum Dominica proxima ante diem sancti Martini episcopi provisori nostri … 1391.

Quellenkommentar:

[a] Vgl. dazu den Revers der Bündnisteilnehmer vom 12.11.1391.

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Keine

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Zitierhinweis:

StA Wü, MIB 12 fol. 112 [02], in: Die Regesten der Mainzer Erzbischöfe, URI: http://www.ingrossaturbuecher.de/id/source/3407 (Zugriff am 29.03.2024)