Mainzer Ingrossaturbücher Band 12

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StA Wü, MIB 12 fol. 091 [01]

Datierung: 1391 [a]

Quelle

Aussteller:

Empfänger:

Archiv: Würzburg StaatsA

Geographische Bezüge:

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Inhalt

Kopfregest:

Erzbischof Konrad von Mainz regelt die Rückzahlung von Schulden bei Volmar Lemlin von Heilbronn.

Vollregest:

[Erzbischof] Konrad [von Mainz] bekennt auch im Namen Amtsnachfolger und des Stiftes zu Mainz, dass er seinem Diener und "lieben Getreuen" Volmar Lemlin von Heilbronn (Heylprun(n)en) 1.000 Goldgulden schuldet, die dieser ihm bar zum Nutzen des Erzstiftes geliehen hat. Elekt Konrad verspricht, wahlweise in Heilbronn oder Wimpfen jährlich 75 Gulden am St. Johanstag zu Weihnachten [27.Dezemberi] bzw. 14 Tage danach zu bezahlen.

Zur Sicherheit stellt er Bürgen. Gerät Mainz in Zahlungsverzug können die Gläubiger die Bürgen mündlich oder schriftlich mahnen, die dann jeder einen Knecht und ein Pferd entweder nach Heilbronn oder nach Wimpfen in eine ihnen angewiesene öffentliche Herberge schicken müssen. Dort müssen diese so lange Einlager leisten bis das ausstehende Geld bezahlt ist. Ausfallende Pferde sind binnen acht Tagen zu ersetzen. Stirbt ein Bürge oder geht außer Landes, muss Elekt Konrad auf Mahnung binnen 14 Tagen für gleichwertigen Ersatz sorgen. Geschieht dies nicht, müssen die anderen Bürgen so lange Einlager halten. Pflichtvergessene Bürgen können von den Gläubigern gepfändet werden. Wollen Volmar oder seine Erben ihr Geld wieder haben, müssen sie dies ein Vierteljahr vor St. Johanstag Baptiste [24. Juni] ankündigen. Das Geld muss dann an diesem Tag bzw. 14 Tage danach in Heilbronn oder Wimpfen bezahlt werden. Geschieht dies nicht, müssen die Bürgen so lange Einlager leisten.

Will Mainz die Gülte mit 1.000 Gulden ablösen, muss dies ebenfalls ein Vierteljahr vorher angekündigt werden. Sind die 1.000 Gulden dann zurückgezahlt, fällt die Jahresgülte an Mainz zurück. Elekt Konrad verspricht seinen Bürgen, sie gütlich und ohne Eidesleistung aus der Verpflichtung zu lösen und dabei schadlos zu halten. Die Bürgern, Engelhard Herr zu Weinsberg (Winsp(er)g), Schenk Eberhard Herr zu Erbach (Erpach), Landvogt des Landfriedens am Rhein (Ryne), Schenk Konrad (Conrad) Herr zu Erbach, Schenk Friedrich (Friderich) von Weinsberg, sodann die Ritter, die drei Brüder Hans von Hirschhorn (Hirtzhorn), Albrecht von Hirschhorn, Burggraf zu Starkenburg und Eberhard von Hirschhorn, sowie Diether Rüdt (Rude), Amtmann auf Scheuerberg (Schurberg), weiterhin die Edelknechte Hans von Kochendorff, Vogt zu Neustadt (Nuwenstad) am Kocher, und Sifrid von Gießen versprechen gute Bürgen zu sein und vorstehende Bestimmungen unverbrüchlich zu halten. Sie kündigen an, ihre Siegel neben das des Elekten Konrad zu hängen.

[Ohne Datum]

Quellenkommentar:

[a] Die Einordnung in das Jahr 1391 ergibt sich aus der Stellung des Eintrags im Ingrossturbuch

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Keine

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Zitierhinweis:

StA Wü, MIB 12 fol. 091 [01], in: Die Regesten der Mainzer Erzbischöfe, URI: http://www.ingrossaturbuecher.de/id/source/3383 (Zugriff am 24.04.2024)