Mainzer Ingrossaturbücher Band 12

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StA Wü, MIB 12 fol. 099 [01]

Datierung: 16. November 1391

Quelle

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Archiv: Würzburg StaatsA

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Inhalt

Kopfregest:

Erzbischof Konrad von Mainz bestätigt, dass er und das Kapitel zu Mainz sich mit den Pfalzgrafen Rupprecht dem Älteren und Rupprecht dem Jüngeren wegen eines Wechsels wegen Dromersheim und Biebelnheim geeinigt hat.

Vollregest:

Erzbischof Konrad [von Mainz] bestätigt, dass er und das Kapitel zu Mainz (Mencze) sich mit [den Pfalzgrafen] Rupprecht dem Älteren und Rupprecht dem Jüngeren wegen eines Wechsels wegen Dromersheim (Dromersheim) und Biebelnheim (Bybelnheim) gemäß dem Wortlaut einer Notel [vom Vortag] geeinigt hat. Darin heißt es:

 Erzbischof Konrad von Mainz (Mencze) und Eberhard (Ebirhard) von Eppelborn (Yppelborn), Dekan und das Domkapitel bekennen, dass sie mit Pfalzgraf Rupprecht dem Älteren bei Rhein (Rin), Oberstem Truchsess des heiligen Römischen (romischen) Reiches, Herzogs in Bayern (Beyern) etc. und dessen Sohn Pfalzgraf Rupprecht dem Jüngeren bezüglich eines "slechten redelichen weschels" übereingekommen sind. Der Erzbischof und das Domkapitel "verwesseln" Kraft dieser Urkunde den ihnen gehörigen Teil des Dorfes Biebelnheim samt Zubehör für (umb) den pfalzgräflichen Anteil bzw. den Teil der Herren von Montfort (Monfford) an Dromersheim bei Bingen. Die Pfalzgrafen meinen nun, dass es ihr Eigen ist und die von Montfort dies als pfalzgräfliches Mannlehen tragen. Man einigt sich darauf, dass Mainz Dromersheim samt Zubehör als eigen behalten soll. Die Pfalzgrafen und die von Montfort werden Mainz daran nicht zu hindern suchen. Die Pfalzgrafen behalten Biebelnheim als Eigengut. Mainz verzichtet ausdrücklich auf alle Ansprüche an Biebelnheim. Der Erzbischof kündigt sein Siegel an, Dekan Eberhard und das Domkapitel kündigen das große Kapitelsiegel an. Datum Hemspach feria quarta post dyem sancti Martini episcopi nostri patroni ... [13]91.

 Da die Pfalzgrafen und Erzbischof Konrad mit den von Montfort in Streit liegen, wollen sie den verabredeten Wechsel so nicht vollziehen. Man ist übereingekommen, den Montfort 1.000 Gulden anzubieten. Sifrid von Venningen (Venyngen), Meister des deutschen (dutschen) Ordens in deutschen Landen, und bei Engelhard von Weinsperg (Winsperg), dem erzbischöflichen Bruder, sollen die Renten und Gülten, die die Vertragspartner in Dromersheim und Biebelnheim besitzen, entsprechend aufteilen. Nehmen die von Montfort das Angebot an, sollen entsprechende Urkunden ausgestellt werden, die Pfalzgrafen werden dafür Sorge tragen, dass die Montfort dem schriftlich zustimmen. Wollten die Montfort der "gutlichkeid" nicht folgen, will man nach erfolgter Rede und Gegenrede wegen Dromersheim ein fünfköpfiges Schiedsgericht aus den Ratleuten der Pfalzgrafen einsetzen, das die Rechtslage erörtert. Deren Spruch ist für beide Seiten bindend. Halten sich die von Montfort nicht daran, wollen die Pfalzgrafen und Mainz notfalls gewaltsam gegen sie vorgehen. Spricht das Schiedsgericht aber das Recht an Dromersheim den Herrn von Montfort zu, soll der Wechsel null und nichtig sein (abesin). Pfalzgraf und Erzbischof wollen sich in jedem Fall an den Entscheid der beiden Schiedsleute halten. Die Angelegenheit soll bis zum kommenden St. Johanstag Nativitas [24. Juni] erledigt sein. Fällt einer der beiden Schiedsmänner aus, will man für Ersatz sorgen.

- Datum Hemspach feria quinta post festum sancti Martini episcopi nostri pathroni ... 1391.

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Zitierhinweis:

StA Wü, MIB 12 fol. 099 [01], in: Die Regesten der Mainzer Erzbischöfe, URI: http://www.ingrossaturbuecher.de/id/source/3381 (Zugriff am 18.04.2024)