Mainzer Ingrossaturbücher Band 12

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StA Wü, MIB 12 fol. 085v [01]

Datierung: 25. Juli 1391

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Archiv: Würzburg StaatsA

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Inhalt

Kopfregest:

Elekt Konrad von Mainz bestätigt, dass die Lindheimer Ganerben ihm, seinen Amtsnachfolgern und dem Stift Mainz die Stadt Lindheim auf ewig zu allen Notwendigkeiten geöffnet haben.

Vollregest:

[Elekt] Konrad [von Mainz] bestätigt für sich und das Stift Mainz (Mencze) dass die Lindheimer (Lintheim) Ganerben Gilbrecht Lewe von Steinfurt (Steinford) der alte, Johan von Stockheim (Stogheim), Herman von Karben, Sifrid von Linden (Lynden), Eberhard von Hirschhorn (Hirczhorn), Herman von Hohenwiesel, Peter Kemerer, Johan von Wolfskehlen, (Wolffskel), Wilhelm von Thüngen (Thungen), Eberhard (Ebirhard) Weise, alle Ritter, Eberhard (Ebirhard) von Fechenbach (Vechinbach), die Brüder Henne, Friedrich (Friderich) und Conrad von Rannenberg, Wolff und Ruprecht von Bommersheim, die Brüder Herman und Idelwiße (Ydelwise) von Fauerbach (Furbach) sowie Diether Landschade (Lantschade), ihm, seinen Amtsnachfolgern und dem Stift Mainz die Stadt Lindheim auf ewig zu allen Notwendigkeiten geöffnet haben. Alle Bürger, Pförtner, Torknechte und Wächter sollen schwören, die Mainzer jederzeit in die Stadt hinein und wieder heraus zu lassen. Die Kosten für solche Unternehmungen trägt Mainz selbst. Gerät einer der Ganerben mit jemandem in Streit und begibt sich dabei unter den mainzischen Schutz, wird Mainz Lindheim wie Eigengut verteidigen. haben Ganerben Forderungen an Mainz und wollen sich aus der Stadt Lindheim heraus in dieser Sache behelfen, sollen die einen mainzischen Prälaten als Obmann auswählen. Dieser schlichtet den Streit zusammen mit je einem Ratsmann jeder Partei binnen zweier Monate. Geschieht dies nicht, darf sich der Klageführer so lange aus Lindheim behelfen. Hat er sein Recht bekommen, soll er dem Erzbischof wieder verbunden sein. Sollte Elekt Konrad das Mainzer Stift aufgeben, in Gefangenschaft geraten oder sterben, sollen die Bürger und Ganerben dem Domkapitel mit Lindheim gewarten, bis der Konrad wieder frei oder ein neuer Erzbischof gewählt ist.

Neue Torknechte, Wächter und Pförtner müssen diese Abmachung vor Amtsantritt beschwören. Dies gilt auch für neue Ganerben.

Elekt Konrad kündigt sein Siegel an. Domdekan Eberhard und das Domkapitel wollen ihr Einverständnis mit dieser Abmachung mit ihrem Siegel bestätigen.

- Datum Aschaffinberg die beati Jacobi apostoli anno quo supra [1391].

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Zitierhinweis:

StA Wü, MIB 12 fol. 085v [01], in: Die Regesten der Mainzer Erzbischöfe, URI: http://www.ingrossaturbuecher.de/id/source/3347 (Zugriff am 18.04.2024)