Mainzer Ingrossaturbücher Band 12

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StA Wü, MIB 12 fol. 070v [01]

Datierung: 17. März 1391 [a]

Quelle

Aussteller:

Empfänger:

Archiv: Würzburg StaatsA

Inhalt

Kopfregest:

Elekt Konrad von Mainz bestätigt der Stadt Fritzlar, dass alle die Güter, die sie vor der Fehde besessen hat, von niemandem bedrängt oder beschwert werden dürfen.

Vollregest:

[Elekt] Konrad [von Mainz] bestätigt aus besonderer Gunst und Freundschaft, die er zu den Bürgermeistern, Schöffen, dem Rat und den Bürgern seiner Stadt Fritzlar (Friczlar) hegt, kraft dieser Urkunde bis auf Widerruf durch ihn bzw. das Stift zu Mainz, dass alle die Güter, die auf gutem Glauben „vor der fede bij brenget“,  von niemand bedrängt oder beschwert werden darf. Geschehe es aber, dass jemand Gut beibrächte in einer Fehde so behält sich der Erzbischof vor, dass es an der erzbischöflichen Gnade und der des Stiftes solle stehn.

[ohne Datum]

Quellenkommentar:

[a] Der undatierte Eintrag gehört inhaltlich zur Privilegienbestätigung vom 17. März, dürfte also ebenfalls bei diesem Anlass ausgestellt worden sein.

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Keine

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Zitierhinweis:

StA Wü, MIB 12 fol. 070v [01], in: Die Regesten der Mainzer Erzbischöfe, URI: http://www.ingrossaturbuecher.de/id/source/3330 (Zugriff am 20.04.2024)