Mainzer Ingrossaturbücher Band 12

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StA Wü, MIB 12 fol. 068v [03]

Datierung: 20. März 1391

Quelle

Aussteller:

Empfänger:

Archiv: Würzburg StaatsA

Geographische Bezüge:

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Inhalt

Kopfregest:

Erzbischof Konrad von  Mainz erweist seiner Stadt Neustadt die Vergünstigung, schuldhaft in Bann geratene Einwohner der Burg und der Stadt verweisen zu dürfen.

Vollregest:

Konrad, erwählter Erzbischof und Vormund des Stiftes zu Mainz (Mencze) erweist kraft dieser Urkunde dem Amtmann, den Bürgermeistern, Schöffen, Räten und der Gemeinde seiner Stadt Neustadt (Nuwenstat) eine besondere Vergünstigung. Sollte einer von ihnen schuldhaft mehr als sechs Wochen im Bann stehen, soll man diesen so lange der Burg und Stadt verweisen, bis er sich aus dem Bann freikauft oder auf andere Weise aus dem Bann löst. Diese Gnade gilt bis auf Wiederruf. Elekt Konrad kündigt sein Siegel an.

[Geben] ... 1391 des Mantagis nach dem Palme tage.

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Zitierhinweis:

StA Wü, MIB 12 fol. 068v [03], in: Die Regesten der Mainzer Erzbischöfe, URI: http://www.ingrossaturbuecher.de/id/source/3309 (Zugriff am 25.04.2024)