Mainzer Ingrossaturbücher Band 12

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StA Wü, MIB 12 fol. 066v [01]

Datierung: 1391 [a]

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Archiv: Würzburg StaatsA

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Inhalt

Kopfregest:

Elekt Konrad von Mainz bekennt, dass er von den Brüdern Wilhelm und Hans von Sassenheim ein Viertel von Burg und Stadt Bönnigheim sowie ein Viertel des Dorfes Erligheim gekauft hat.

Vollregest:

[Elekt] Konrad [von Mainz] bekennt, dass er von den Brüdern Wilhelm und Hans von Sassenheim ihre Hälfte, das ist ein Viertel, von Burg und Stadt Bönnigheim (Bonnekem) sowie ein Viertel des Dorfes Erligheim samt Zubehör gemäß der diesbezüglich ausgestellten Urkunde gekauft hat.

Eingedenk der fleißigen Dienste, die die Brüder ihm und dem Stift zu Mainz (Mencze) bisher geleistet haben und künftig noch leisten sollen, gestattet er Wilhelm deshalb und aus besonderer Gnade kraft dieser Urkunde, das verkaufte Viertel an der Burg so lange er lebt zu bewohnen. Die mainzischen Amtleute dürfen sich aber aus dem Burgviertel behelfen. Möchte Wilhelm den ihm verbliebenen Anteil an der Burg veräußern, hat Mainz Vorkaufs- bzw. Vorpfandrecht. Will Mainz dies nicht, darf Wilhelm den Teil nur jemandem geben, der zuvor mit Mainz einen Burgfrieden geschlossen hat (wir haben daz ... hus vor hin mit yme geteilt).

- Datum Bonnekeim feria quarta post diem Circumcisioni domini ... 1391.

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Zitierhinweis:

StA Wü, MIB 12 fol. 066v [01], in: Die Regesten der Mainzer Erzbischöfe, URI: http://www.ingrossaturbuecher.de/id/source/3301 (Zugriff am 19.04.2024)