Mainzer Ingrossaturbücher Band 12

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StA Wü, MIB 12 fol. 041 [01]

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Archiv: Würzburg StaatsA

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Inhalt

Kopfregest:

Elekt Konrad von Mainz ist mit Hertwig von Wolfskehlen und dessen Ehefrau Konne bezüglich der Pfandschaft am erzbischöflichen Schloss Bensheim und anderer Forderungen übereingekommen.

Vollregest:

L(itte)ra concordatc(i)onis sup(er) opido Bensheim.

[Elekt] Konrad [von Mainz]ist mit seinen "lieben Getreuen" Hertwig von Wolfskehlen (wolffskele) und dessen Ehefrau Konne bezüglich der Pfandschaft am erzbischöflichen Schloss (slozze) Bensheim übereingekommen, die wegen des Todes des Ritters Kleinheinrich (Cleinheinrich) von Erligheim (Erlekem) als Erbschaft auf sie gekommen ist.

Einig geworden ist man auch bezüglich aller Forderungen (versessen gulde koste schaden verluste zerunge hengeste und perde), die Hertwig im Dienst für Konrads Amtsvorgänger, für ihn und für das Stift Mainz (Mencze) bis zum heutigen Tag geleistet hat. Mainz bleibt ihm 400 Goldgulden schuldig. Den Betrag soll Beseher Rudolff bzw. der jeweiliger Zollschreiber am Zoll Gernsheim in vier Raten bezahlen. 100 Gulden werden an Martini 1391 [11. November] gezahlt, in den darauffolgenden Jahren werden an Martini jeweils weitere 100 Gulden so lange gezahlt, bis die Schuld getilgt ist. Danach wird diese Urkunde ungültig und soll zurückgegeben werden.

Als Bürgen setzt Elekt Konrad den Ritter Heinrich Groschlag (G(ra)slogk, Graslog), Burggraf zu Starkenburg (Stargkenb(er)g), sowie Wilhelm Juden (Judde) und Hennechin (Henne) von Hattenheim (Hattinheim), erzbischöfliche Diener und "liebe Getreue".

Kommt Mainz in Zahlungsverzug, können die Gläubiger die Bürgen mündlich oder schriftlich mahnen. Diese müssen dann binnen acht Tagen jeder einen Knecht und ein Pferd nach Bensheim zum Einlager (leistunge) in eine ihnen angewiesene öffentliche Herberge so lange entsenden, bis das ausstehende Geld bezahlt ist. Ausfallende Knechte und Pferde müssen ersetzt werden. Stirbt ein Bürge oder geht außer Landes, muss Elekt Konrad nach entsprechender Aufforderung binnen 14 Tagen gleichwertigen Ersatz schaffen. Geschieht dies nicht, müssen die anderen Bürgen so lange Einlager leisten.

Elekt Konrad sichert zu, vorstehende Abmachungen unverbrüchlich zu halten, seinen Bürgen, sie gütlich aus der Verpflichtung zu lösen, ohne Eidesleistung und ohne ihren Schaden. Er kündigt sein Siegel an. Die Bürgen bekennen sich zu ihren Pflichten und versprechen, gute Bürgen zu sein. Sie kündigen ihre Siegel an.

- Datum anno [13]90.  

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Zitierhinweis:

StA Wü, MIB 12 fol. 041 [01], in: Die Regesten der Mainzer Erzbischöfe, URI: http://www.ingrossaturbuecher.de/id/source/3273 (Zugriff am 18.04.2024)