Mainzer Ingrossaturbücher Band 12

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StA Wü, MIB 12 fol. 049 [01]

Datierung: 4. Dezember 1390

Quelle

Aussteller:

Empfänger:

Archiv: Würzburg StaatsA

Geographische Bezüge:

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Inhalt

Kopfregest:

Elekt Konrad von Mainz bestätigt, dass er dem Edelherrn Conrad Rheingraf zu Rheingrafenstein 400 Gulden, Mainzer Währung, auf seinen Teil des Dorfes und Gerichts Windesheim gezahlt hat, den er Mainz versetzt hat. 

Vollregest:

L(itte)ra sup(er) villa et iudicio Windisheim que Conradus Ring(re)ve de Ringrevenstein deposuit d(omi)no p(ro) quadringentis flor(e)n(is) p(ro) p(ar)te sua.

[Elekt] Konrad [von Mainz] bestätigt, dass er dem Edelherrn Conrad Rheingraf (Ring(re)ven) zu Rheingrafenstein (Ring(re)venstein) 400 Gulden, Mainzer (Menczer) Währung, auf seinen Teil des Dorfes und Gerichts Windesheim (Windesheim) gezahlt hat, den er samt allem Zubehör, so wie er das bisher besessen hatte, Mainz versetzt hat. So steht es in den Urkunden, die bezüglich dieser Verpfändung ausgestellt worden sind. Darin heißt es:

Conrad, Rheingraf zu Rheingrafenstein bekennt für sich und alle seine Erben, dass er kraft dieser Urkunde dem erwählten Erzbischof Konrad von Mainz (Mencze), dessen Amtsnachfolgern bzw. dem Stift Mainz seinen Teil des Dorfes und des Gerichts Windesheim (Windinsheim) für bereits gezahlte 400 Gulden verpfändet hat. Dazu gehört auch die Vogtei. Ausgenommen bleibt der Anteil, den seine Tochter Else und ihr Ehemann, der rheingräfliche Schreiber Clase, die dort wohnen, innehaben. Dabei handelt es sich um 5 Malter Korn und Weizen (weizes, weißs) und ein Simmer (sommeren), 8 Schillinge Heller und 5 Gulden aus den Zinsen und der Bede des Ortes, jährlich 2 ½ Malter Hafer aus den Rheingrafen-Wiesen, dann das, seinen Anteil, der ihm von den rheingräflichen Weingärten (wingarten) zufällt sowie drei pletzer Weingärtenfeld (wingarten veldes), die er jährlich für einen Kappaun (cappin) Zins verliehen hat.

Mainz darf das Pfandgut so lange nutzen und nießen, bis Rheingraf Konrad die 400 Gulden in Mainz zurückgezahlt hat. Diese Urkunde ist dann zurückzugeben Sollte er, Rheingraf Conrad. vor der Lösung des Pfandes sterben, bleibt das Pfand in mainzischer Hand, bis Conrads Erben und Nachkommen es einlösen.

Sollte er, Rheingraf Conrad, die andere Hälfte von Windsheim von seinem Bruder und Ganerben Brenner einfordern, wird Mainz ihm dabei behilflich sein. Bereits verpfändet Anteile an Windsheim verspricht Elekt Konrad als Pfandnehmer an sich zu lösen, um es dann bei der Lösung des Gesamtpfandes gegen Erstattung des Kaufgeldes an den Rheingrafen zu übergeben. Rheingraf Conrad kündigt sein Siegel an und bittet seine »liebe Schwägerin« Jutte von Leiningen (Linningen), Rheingräfin und Wildgräfin zu Dhaun (Dunen), ihr Siegel für sich und als Vormund ihrer Kinder zum Zeichen des Einverständnisses an diese Urkunde zu hängen, was Jutte zusichert. Auch Elekt Konrad kündigt sein Siegel an.

- Anno 1390 ipso die beate Barbare virginis.

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Zitierhinweis:

StA Wü, MIB 12 fol. 049 [01], in: Die Regesten der Mainzer Erzbischöfe, URI: http://www.ingrossaturbuecher.de/id/source/3250 (Zugriff am 19.04.2024)