Mainzer Ingrossaturbücher Band 12

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StA Wü, MIB 12 fol. 035 [01]

Datierung: 27. Juni 1390

Quelle

Aussteller:

Empfänger:

Archiv: Würzburg StaatsA

Geographische Bezüge:

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Inhalt

Kopfregest:

Burgfrieden des Elekten Konrad von Mainz betreffend die Burg Bönnigheim.

Vollregest:

Burgkfride Bonniken – L(itte)ra unionis pacis castrensis f(a)cte super mediate opidi Bonneken cum Wilhelmo et Johanne fratribus de Sassenheim et Wernhero Nuhusen

[Der Anfang der Abschrift fehlt]

Elekt Konrad vereinbart, sich bei Unstimmigkeiten mit den Brüdern von Sayssenheim und dem Herrn von Neunhausen auf einberufenen Tagen gütlich zu einigen und dabei ein Fünfergremium als Entscheidungsträger einzusetzen.

Sollten die zu ihm gehörigen Bürger und Holden (armelude) oder seine Hintersassen, die in dem Burgfrieden leben, mit den Brüdern Wilhelm und Hans von Sassenheim und Werner (Wernher) von Neunhausen (Nuhusen) bzw. deren Erben und Nachkommen oder mit deren Hintersassen in Streit geraten, wird diese gemäß Städterecht zu Bönnigheim (Bonnekeim) verhandelt.

Mainz wird niemand nach Bönnigheim gelangen lassen, der den Brüdern von Sassenhausen bzw. den Herrn von Neuhausen schaden will. Sollten aber Leute, die der Erzbischof nach Bönnigheim entsendet, Bürger und Holden bedrängen (ubirstellen), Hafer oder Futter aufbrauchen (veretzet) oder Sachen (plunder) wegnehmen, wird der Erzbischof das binnen eines Monats ersetzen. Erzbischöfliche Amtleute, Knechte und Bedienstete, die sich in der Stadt aufhalten, sollen die Miteigentümer in keiner Weise schädigen. Alle Streitigkeiten werden vor dem Stadtgericht verhandelt. Der Erzbischof darf städtische Knechte, Bürger oder Holden keinen körperlichen Strafen aussetzen (nit slahen odir frevelichen straffen), wenn dies nicht vorher mit den Sassenheimer Amtleuten abgestimmt ist.

Mainz wird ubir den burggraben kein doere nit me han und ungefragt auch keine solche Tür anlegen.

Der erzbischöfliche Teil von Burg und Stadt Bönnigheim Zubehör sowie der erzbischöfliche Teil des Dorfes Erligheim (Erlekeim) mit dem dortigen Markt dürfen nur an Fürsten, Herren oder Städte  versetzt, verkauft, getauscht und weggegeben werden, die ubirgenosßer der Herren von Sassenheim und Neunhausen sind. Mainz soll Veräußerungen nur an einen solchen genoß der Miteigentümer veräußern, der den Burgfrieden beschwört. Alle Amtsträger des Erzbischofs in Bönnigheim müssen ebenfalls den Burgfrieden beschwören, während die erzbischöflichen Hintersassen helfen sollen, den Burgfrieden zu bewahren und zu schützen.

Ausgenommen von vorstehenden Bestimmungen sind alle erzbischöflichen Rechte, die Erzbischof und Stift an dem Teil der Brüder Wilhelm und Hans von Sassenheim haben, und zwar an Burg und Stadt Bönnigheim, an dem Dorf Erligheim, den zugehörigen Menschen (manschafften), Eigengütern (eygenthum) und Lehngütern (lehenschafften).

Elekt Konrad versichert auf seinen Eid, vorstehende Artikel unverbrüchlich zu halten und nichts dagegen zu unternehmen oder unternehmen zu lassen Sollten Erzbischof und sein Stift aber so snode werden zuzulassen, dass die Herren von Sassenheim und von Neuhausen geschädigt werden oder ihren Besitzteil verlieren, wird Mainz ereloys vnd rechteloys sein und seinen Anteil an der Herrschaft Bönnigheim und Erligheim unwiederbringlich an die Herrn von Sassenheim und Neuhausen verlieren.

Elekt Konrad kündigt sein Siegel an, Dekan Eberhard und das Domkapitel bezeugen vorstehenden Burgfrieden und kündigen das große Kapitelsiegel an.

- 1390 feria secunda ante Peter et Pauli appostoli.

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Zitierhinweis:

StA Wü, MIB 12 fol. 035 [01], in: Die Regesten der Mainzer Erzbischöfe, URI: http://www.ingrossaturbuecher.de/id/source/3172 (Zugriff am 28.03.2024)