Würzburg, StA, MIB 11
Überschrift Entstehungsgeschichte z.B Klostergeschichte
Meine Entstehungsgeschichte
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Überschrift Bibliographie z.B "Quellen"
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Originale Form des Datums: 25. Oktober 1386
Erzbischof Adolf von Mainz regelte die Bezahlung seiner Schulden bei den Rittern von Bicken.
Adolf [Erzbischof von Mainz und Bischof von Speyer] hat sich mit den Brüdern und Rittern Johan und Robin von Bicken über alle Forderungen (Schuld, Sold, Kosten, Schaden, Verluste, Zehrung, Hengste und Pferde u.ä.) geeinigt, die denen von Bicken im Dienst für ihn, seine Amtsvorgänger und das Stift Mainz bis zum heutigen Tag entstanden sind. Alles in allem bleibt Mainz ihnen, ihren Erben bzw. dem rechtmäßigen Inhaber dieser Urkunde 1.300 Goldgulden schuldig. Das Geld soll am kommenden Frauentag <em>Purificatio </em>[2. Februar] zurückbezahlt werden.
Der Erzbischof setzt als Geiseln: den Edlen Johan Herrn zu Limburg (<em>Lympurg</em>), Dietrich (<em>Dyderich</em>) Herrn zu Runkel, Daniel von Langenau (<em>Langenauwe</em>), Friedrich (<em>Friderich</em>) von Vollrads (<em>Volrats</em>), Siegfried (<em>Sifrid</em>) von Lindau (<em>Lyndauwe</em>), erzbischöflicher Viztum im Rheingau (<em>Ringauwe</em>), Hilliger von Langenau (<em>Langenauwe</em>) den Jungen, Ritter.
Als Bürgen setzt der Erzbischof: seinen Bruder Walram Graf zu Nassau (<em>Nassauwe</em>), Herman von Karben (<em>Carben</em>), Philipps von Gerhartstein, Ritter, Henne von Reifenberg (<em>Riffenberg</em>), Johan Kellenbach und Heinrich Sure von Katzenelnbogen.
Sollte der Erzbischof das Geld nicht wie vereinbart zahlen, können die Gläubiger die Bürgen und Geiseln schriftlich oder mündlich mahnen, die dann binnen 14 Tagen, die Geiseln kommen persönlich, die Bürgen schicken jeder einen Knecht und ein Pferd, nach Koblenz (<em>Cobelentze</em>) in eine ihnen angewiesene öffentliche Herberge so lange zur Geiselschaft kommen müssen, bis die Schuld samt möglicher im Mahnverfahren entstandener Kosten bezahlt sind.
Ausfallende Pferde müssen ersetzt werden.
Stirbt eine Geisel oder ein Bürge oder geht außer Landes, muss Mainz auf Mahnung binnen eines Monats gleichwertigen Ersatz stellen. Geschieht dies nicht, müssen die anderen Herren binnen 14 Tagen zum Einlager (<em>leistunge</em>) bzw. zur Geiselschaft so lange einreiten, bis dies geschehen ist.
Werden die Geiseln und Bürgen in Koblenz nicht eingelassen, können die Herrn von Bicken das Einlager auch in Westerburg oder Hachenburg fordern. Kann eine Geisel nicht persönlich Einlager halten, muss ein Ersatzmann gestellt werden. Dieser muss Edelmann und <em>zu deme schilde geborn</em> sein. Dieser kann dann einen Knecht und zwei Pferde ins Einlager entsenden.
Der Erzbischof verspricht seinen Geiseln und Bürgen, sie gütlich aus der Verpflichtung zu lösen und dabei schadlos zu halten. Der Erzbischof kündigt sein Siegel an.
Die Bürgen und Geiseln bekennen sich zu ihrer Verpflichtung und kündigen ebenfalls ihre Siegel an.
- <em>Datum Wiesebaden feria quinta ante diem sociorum Symonis et Jude apostolorum ... </em>1386.
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eine Fußnote, referenziert mit @label
Mainz: Adolf I. [Eb. 1373/81-1390]
Bicken: Johann von
Bicken: Robin von
Limburg: Johann von
Runkel: Dietrich von
Langenau: Daniel von
Lindau: Sifrid von
Nassau: Walram von
Karben: Hermann von
Reifenberg: Henne von
Sure von Katzenelnbogen: Heinrich
Langenau: Hilliger von
Greiffenclau von Vollrads: Friedrich
Gerhartstein [Geroldstein]: Philipp von
Kellenbach: Johann von
Wiesbaden : Stadt
Koblenz : Stadt
Westerburg : Stadt
Hachenburg : Stadt
Rheingau : Viztume [Rheingau]
Runkel (Lahn) : Herren von
Nassau : Grafen von
Karben : Herren von
Lindau [Lindenthaler Hof] : Herren von
Limburg [Lahn] : (Edel-)Herren von
Kellenbach : Herren von