Mainzer Ingrossaturbücher Band 11

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StA Wü, MIB 11 fol. 052

Datierung: 11. November 1386

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Archiv: Würzburg StaatsA

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Inhalt

Kopfregest:

Erzbischof Adolf von Mainz verspricht Heinrich Reuber eine Schuld zurückzuzahlen und stellte Bürgen als Sicherheit.

Vollregest:

Adolf, Erzbischof von Mainz (Mencze), Erzkanzler des Heiligen Römischen (romischen) Reiches in Deutschen (duczschin) Landen, bekennt für sich, seine Nachfolger und das Stift Mainz, dass er dem Edelknecht Heinrich Reuber und dessen Ehefrau Hilgart, deren Erben bzw. dem rechtmäßigen Inhaber dieser Urkunden 800 Goldgulden, Frankfurter (Franck(furt)) Währung, schuldet, die diese ihm bar vor Abfassung dieser Urkunde zum Nutzen des Stiftes geliehen haben.

Solange die Summe steht, will der Erzbischof jährlich am Martinstag [11. November]  80 Gulden bezahlen, entweder in Frankfurt oder in Dreieichenhain (zu dem Hayn in der Dryeich), die Gläubiger entscheiden. Das Geld wird vom Stiftszoll bzw. der Kellerei Aschaffenburg ausbezahlt. Der Viztum und der Keller enthalten hiermit Anweisung, entsprechend zu verfahren.

Der Erzbischof setzt Geisel und Bürgen. Als Geiseln: Ritter Herman von Karben, und die Edelknechte Friedrich (Friderich) Groschlag (Groslock), Richwin Schelris und Conrad Krieg. Zu Bürgen setzt er die Ritter Heinrich Groschlag, Burgmann zu Starkenburg, Johan Sooneck (Sanecke) von Waldeck (Waldecke), Damme von Praunheim (Prunheim), Diederich von Praunheim, Eberhard (Ebirhard) Weise und Konrad (Conrad) Rabenold, den erzbischöflichen Speiser und "lieben Getreuen".

Kommt Mainz in Zahlungsverzug, können die Gläubiger die Geiseln und Bürgen mündlich oder schriftlich mahnen. Diese müssen dann jeder unverzüglich persönlich zusammen mit einem Knecht und zwei Pferden nach Frankfurt oder Dreieichenhain in eine ihnen angewiesene öffentliche Herberge reiten, um dort so lange ununterbrochen Einlager zu halten, bis die Schuld zuzüglich möglicher im Mahnverfahren angefallener Kosten bezahlt ist.

Ausfallende Pferde sind auf Mahnung zu ersetzen. Stirbt ein Bürge bzw. eine Geisel, wird krank oder geht außer Landes, muss Mainz auf Mahnung binnen 14 Tagen gleichwertigen Ersatz schaffen. Geschieht dies nicht, müssen die anderen Geiseln und Bürgen so lange zum Einlager einreiten.

Wollen die Gläubiger ihre 800 Gulden wiederhaben, muss dies ein Vierteljahr vor St. Peterstag Kathedra [22. Februar] angekündigt werden. Das Geld ist dann spätens 14 Tage nach dem Peterstag in Frankfurt oder Dreieichenhain zurückzuzahlen. Geschieht dies nicht, können die Bürgen und Geiseln zum Einlager aufgefordert werden.
Will Mainz seine Jahresgülte zurückkaufen, gelten für die dann fälligen 800 Goldgulden gleiche Kündigungsfrist und Zahlungsziel. Diese Urkunde ist nach Zahlung zurückzugeben.

Erzbischof Adolf verspricht, vorstehende Artikel unverbrüchlich zu halten, seinen Bürgen und Geiseln, sie aus der Verpflichtung zu lösen und dabei schadlos zu halten. Der Erzbischof kündigt sein Siegel an. Die Bürgen und Geiseln bekennen sich zu ihrer Verpflichtung und versprechen, nichts dagegen zu unternehmen.

Sollte die vorliegende Urkunde beschädigt oder ein oder mehrere Siegel beschädigt werden, bleibt sie denoch in vollständiger Gültigkeit. Die Bürgen und Geiseln kündigen ihre Siegel an.

- ...geben ... Eltevil an sente Elizabet tage ... 1386.

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Keine

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Zitierhinweis:

StA Wü, MIB 11 fol. 052, in: Die Regesten der Mainzer Erzbischöfe, URI: http://www.ingrossaturbuecher.de/id/source/61 (Zugriff am 19.03.2024)