Mainzer Ingrossaturbücher Band 11

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StA Wü, MIB 11 fol. 233 [02]

Datierung: 1. Januar 1389 - 31. Dezember 1389

Quelle

Aussteller:

Empfänger:

Archiv: Würzburg StaatsA

Inhalt

Kopfregest:

Der Edelknecht Hermann von Schlüchtern bekennt sich zu seiner Geiselschaft in der Schuldsache des Eberhard Weisen.

Vollregest:

L(ite)ra qua H(er)mannus de Slucht(er)n obligat se fideiusso(ri)e p(ro) d(omi)no Magunt(ino) in locu(m) Crutzemanni defuncti - Schluchtern burgschafft vor Hutten. [b]

Der Edelknecht Hermann (H(er)ma(n)) von Schlüchtern (Slucht(er)n) bekennt: als der mittlerweile verstorbene Cruczeman (Cruczema(n)) von Hutten Geisel des Erzbischofs [Adolf von Mainz] gewesen ist in der Schuldsache des Eberhard (Ebirhart(en)) Weisen (Weyse), dessen Ehefrau Else und deren Erben. Der Erzbischof hatte sich ihnen gegenüber unter Gestellung von Bürgen und Geiseln verpflichtet, 2.200 Gulden Geld jährlicher Gülte zu bezahlen. Diesbezüglich waren entsprechende Urkunden ausgestellt worden. Da nun Cruczeman verstorben ist, folgt Edelknecht Hermann auf Weisung des Erzbischofs als Geisel nach. Er verpflichtet sich kraft dieser Urkunde auf seinen Eid, alle Pflichten einer Geisel so zu erfüllen, wie Cruczeman und die anderen Geiseln dies zugesagt haben.

[ohne Datum] [a]

Fußnotenapparat:

[a] Die Zuordnung zum Jahr 1389 ergibt sich aus der Stellung des Eintrags im Ingrossaturbuch.
[b] Die deutsche Überschrift ist von anderer Hand beigefügt.

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Keine

Metadaten

Personenindex

Körperschaften

Zitierhinweis:

StA Wü, MIB 11 fol. 233 [02], in: Die Regesten der Mainzer Erzbischöfe, URI: http://www.ingrossaturbuecher.de/id/source/3136 (Zugriff am 24.04.2024)