Mainzer Ingrossaturbücher Band 11

339 Quellen in dieser Liste. Sie sehen die Quelle 327.

StA Wü, MIB 11 fol. 229 [01]

Datierung: 1. Januar 1389 - 31. Dezember 1389

Quelle

Aussteller:

Empfänger:

Archiv: Würzburg StaatsA

Geographische Bezüge:

KML Visualisierung

Inhalt

Kopfregest:

Erzbischof Adolf von Mainz regelt die Rückzahlung seiner Schulden bei dem Juden Gotschalk Gans, gesessen zu Mergentheim.

Vollregest:

L(ite)ra data Gotschalke Ganse in Mergentheim super quingentis florenis - juden [b]

[Erzbischof] Adolf [von Mainz] und das Stift Mainz (Mencze) schulden dem bescheiden Juden Gotschalk Gans, gesessen zu Mergentheim, und dessen Erben bzw. dem rechtmäßigen Inhaber dieser Urkunde 500 Goldgulden. der Erzbischof will 250 Gulden am kommenden Martinstag [11. November] , den Rest genau ein Jahr später zurückzahlen. Erfolgt eine der beiden Zahlungen nicht, so werden pro Woche für jeden ausstehenden Gulden zwei Heller, Frankfurter (Francfurt(er)) Währung, Zinsen (gesuch) fällig. Die Zahlungen erfolgen auf Kosten des Erzbishofs in Mergentheim, Grünsfeld (Grunsfelt) oder Wertheim, wo Gottschalk dies möchte.

Der Erzbischof setzt dem Juden [namentlich angekündigte aber nicht festgehaltenen] Bürgen. Sollte Mainz in Zahlungsverzug kommen, haben die Gläubiger das Recht, die Bürgen schriftlich oder mündlich zu mahnen, die dann binnen acht Tagen je einen Knecht und ein Pferd in einer der drei Städte in eine ihnen angewiesene Herberge entsenden müssen. Sie dürfen das Einlager (leistunge) nicht verlassen, bevor Gotschalk Genüge getan ist. Ausfallende Knechte oder Pferde sind unverzüglich zu ersetzen. Stirbt ein Bürge, geht außer Landes oder verarmt, muss nach entsprechender Aufforderung binnen eines Monats ein gleichwertiger Ersatzbürge gestellt werden. Geschieht dies nicht, müssen die anderen Bürgen so lange Einlager halten. Die Bürgen dürfen sich nicht gegenseitig entschuldigen oder als Entschuldigung des Fernbleibens vorbringen, sie seien über Jahr und Tag nicht zum Einlager aufgefordert worden. Pflichtvergessene Bürgen können von den Gläubigern ohne Möglichkeit zur Widerrede gepfändet werden. [Der Text bricht hier ab] [ohne Datum] [a]

Quellenkommentar:

[a] Die Zuordnung zum Jahr 1389 ergibt sich aus der Stellung des Eintrags im Ingrossaturbuch.

[b] Die deutsche Überschrift ist von anderer Hand beigefügt.

Quellenansicht

Keine

Metadaten

Personenindex

Ortsindex

Zitierhinweis:

StA Wü, MIB 11 fol. 229 [01], in: Die Regesten der Mainzer Erzbischöfe, URI: http://www.ingrossaturbuecher.de/id/source/3135 (Zugriff am 19.04.2024)