Mainzer Ingrossaturbücher Band 11

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StA Wü, MIB 11 fol. 233v [02]

Datierung: 14. November 1389

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Archiv: Würzburg StaatsA

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Inhalt

Kopfregest:

Erzbischof Adolf von Mainz regelt die Rückzahlung seiner Schulden bei Lyse, Witwe des Ritters Johan von Bellersheim.

Vollregest:

L(ite)ra data Vidue Joh(ann)is de Beldersheim miltis sup(er) 600 florenis - Belderssheim schuld(en) [a]

Erzbischof Adolf von Mainz, Erzkanzler des Heiligen Römischen (romischen) Reiches in Deutschen (dutschen) Landen, schuldet der Lyse (Yse), ehemals Ehefrau des verstorbenen Ritters Johan von Bellersheim (Beldirsheim), deren Erben bzw. dem rechtmäßigen Inhaber dieser Urkunde 600 Gulden, Frankfurter (Frankfurd) Währung, die sie ihm zum Nutzen des Erzstiftes bar geliehen hat. So lange die Schuld aussteht, zahlt der Erzbischof ihr jährlich 60 Gulden am St. Johanstag Baptiste [24. Juni], auf Weisung der Ysen entweder in Frankfurt oder in Dreieichenhain (zu dem Hayne an der dry eyche(n)). Das Geld soll der Viztum und Keller in Aschaffenburg auszahlen.

Zu Bürgen setzt der Erzbischof Heinrich Groschlag (Graslog), Burggraf zu Starkenburg, den Ritter Engelhart von Frankenstein (Frankst(ein)), Friedrich (Freder(ich)) Groschlag, Conrad Rabenold, erzbischöflicher Speiser, Ruprecht Ulner, Amtmann in Hofheim (Hofeheim), Henne Groschlag, Herman Schelris (Schelrijs), Vogt zu Seligenstadt (Seligenstaid)sowie Conrad Krieg (Kryge), seinen "lieben Getreuen".

Gerät Mainz in Zahlungsverzug, können die Gläubiger die Bürgen schriftlich oder mündlich mahnen, die dann unverzüglich, ohen auf einander zu warten, jeder einen Knecht und ein Pferd nach Frankfurt oder Dreieichenhain eine ihnen angewiesene öffentliche Herberge zum Einlager (leistunge) entsenden und dort so lange verweilen müssen, bis der Lyse Genüge getan ist. Ausfallende Pferde und Knechts sind nach Aufforderung unverzüglich zu ersetzen. Stirbt ein Bürge, geht außer Landes oder wird ernstlich krank, muss der Erzbischof nach Aufforderung binnen 14 Tagen einen gleichwertigen Bürgen stellen. Geschieht dies nicht, müssen die anderen Bürgen so lange zum Einlager einreiten.

Will Lyse ihr Geld wieder haben, muss sie dies ein Vierteljahr vor dem St. Peterstag Kathedra [22. Februar] ankündigen. Mainz muss das Geld dann in der Zeit zwischen 14 Tage vor und 14. Tage nach dem 22. Februar in Frankfurt oder Dreieichenhain zurückzahlen. Geschieht dies nicht, kann Lyse die Bürgen zum Einlager auffordern. Will Mainz die Gülte ablösen, muss das ebenfalls ein Vierteljahr vorher angekündigt werden, das Geldübergabeverfahren bleibt ansonsten gleich. Nach erfolgter Zahlung muss die Urkunde zurückgegeben werden. Erzbischof Adolf verspricht, vorstehende Abmachung unverbrüchlich einzuhalten, seinen Bürgen sichert er zu, sie gütlich und ohne Eidesleistung aus der Verpflichtung zu lösen und dabei schadlos zu halten. Er kündigt sein Siegel an.

Die Bürgen versprechen, gute Bürgen zu sein und nichts gegen die Abmachung zu unternehmen oder unternehmen zu lassen. Wird die Urkunde beschädigt, bleibt ihr Inhalt dennoch in Kraft. Die Bürgen kündigen ihre Siegel an.

- Datum Aschaff(enburg) sabbato proximo post diem sancti Martini episcopi heymali 1389.

Quellenkommentar:

[a] Die deutsche Überschrift ist von anderer Hand beigefügt.

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Zitierhinweis:

StA Wü, MIB 11 fol. 233v [02], in: Die Regesten der Mainzer Erzbischöfe, URI: http://www.ingrossaturbuecher.de/id/source/3133 (Zugriff am 19.04.2024)