Mainzer Ingrossaturbücher Band 11

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StA Wü, MIB 11 fol. 228

Datierung: 14. November 1389

Quelle

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Archiv: Würzburg StaatsA

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Inhalt

Kopfregest:

Erzbischof Adolf von Mainz, Bischof Lamprecht von Bamberg und Deutschordensmeister Sifrid von Venningen schlichten einen Streit zwischen den Pfalzgrafen bei Rhein und den Städten, die den Bund am Rhein, im Elsass und in der Wetterau miteinander hielten.

Vollregest:

Unio inter p(ri)ncip(u)m Bava(r)ie et civitat(es) ut habe(n) i(n) l(ite)ra - Rachtung zwischen beden Hertzogen zu Beyern: und etlich bundts städten [a]

[Erzbischof] Adolf [von Mainz] schlichtet (sune du rachtunge) zusammen mit Bischof Lamprecht von Bamberg und dem geistlichen Sifrid von Venningen (Venyngen), dem Meister des Deutschen (dutschen) Ordens in Deutschen Landen, den Streit, Krieg und die Uneinigkeit, die zwischen den Pfalzgrafen bei Rhein (Ryne) Ruprrecht dem Älteren und Rupprecht dem Jüngeren, Herzögen in Bayern (Bey(er)n) nebst ihren Helfern, Dienern und Verbündeten auf der einen Seite, und den Städten, die den Bund am Rhein, im Elsass (Elsasen) und in der Wetterau (Wederauwe) miteinander hielten, nebst ihren Helfern und Verbündeten auf der anderen Seite, entstanden waren.

Die Gefangenen beider Seiten, alle Lösegeldforderungen (satzungen, schetzungen), die den Gefangenen vom letzten Ostertag an bisher abgefordert worden sind und auch alle Versprechungen (verbundnisse), die die Gefangenen abgegeben haben, sollen in der Hand Erzbischof Adolfs stehen. Seine Entscheidung in dieser Sache muss von beiden Parteien akzeptiert und eingehalten werden.

Adolf entscheidet, dass alle Gefangenen, die in den Kriegen von beiden Parteien gemacht wurden, "ledig und lois" gesagt werden sollen, auch dann wenn eine alte Urfehde , die sie denen leisten sollen, die sie gefangen haben, noch nicht geleistet wurde. Auch sollen alle Lösegeldforderungen, die an die Gefangenen seit dem Ostertag gestellt worden sind und auch alle Versprechungen ungültig (genczlich abesin unde [...] ledig und lois sin). Urkunden, die über solche Versprechungen ausgestellt worden sind, müssen nach entsprechender Aufforderung binnen 14 Tagen zurückgegeben werden. Sind sie nicht mehr auffindbar, sind entsprechende Verzichtsurkunden auszustellen. Tauchen später Urkunden mit solchen Versprechungen auf, sind diese ungültig.

Ausgenommen von dieser erzbischöflichen Entscheidung sind Johan Herr zu Rodenstein und Heinrich (Heinr(ich)) Kemmerer (Kemer(er)).

- Datum Asch(affenburg) Dominica proxima post diem beati Martini episcopi nostri patronj 1389.

Quellenkommentar:

[a] Die deutsche Überschrift ist von anderer Hand beigefügt.

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Zitierhinweis:

StA Wü, MIB 11 fol. 228, in: Die Regesten der Mainzer Erzbischöfe, URI: http://www.ingrossaturbuecher.de/id/source/3126 (Zugriff am 19.04.2024)