Mainzer Ingrossaturbücher Band 11

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StA Wü, MIB 11 fol. 207v

Datierung: 13. Mai 1389

Quelle

Aussteller:

Ausstellungsorte:

Archiv: Würzburg StaatsA

Geographische Bezüge:

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Inhalt

Kopfregest:

Erzbischof Adolf von Mainz erlässt eine Ordnung für die Münze in Miltenberg.

Vollregest:

L(ite)ra monete in Miltenb(er)g - Gryn von Hall muntzmeis(ter) zu Miltenberg [a]

[Erzbischof] Adolf [von Mainz] will in seiner Stadt Miltenberg "eyne muncze haben und slagen", nämlich einen Pfennig mit "uns(er) zeichen". Auf das Lot sollen genau 27 Pfennige gehen. Er will in Miltenberg auch einen anderen großen Pfennig mit seinem Signet (zeichen) schlagen lassen. Ein großer Pfennig soll 4 kleine Pfennige gelten. Auf eine gewogene Mark sollen genau 108 Pfennige gehen. Die gewogene Mark soll bei beiden Pfennigarten aus 10 Lot Silber und die anderen 6 Lot sollen mit Kupfer zugesetzt werden.

Als Münzmeister wird kraft dieser Urkunde für die nächsten zehn Jahre der erzbischöfliche "liebe Getreue" Hanse Gryn von Hall bzw. seine Erben bestallt. Pro vermünzter Mark soll der Münzmeister dem Erzbischof 10 kleine Pfennige bzw. anderer Münzen im selben Wert als Pacht geben. Der Münzmeister darf kein gemünztes Geld ohne Willen und Wissen des vom Erzbischof eingesetzten Bevollmächtigen (behuder und beseher) aus der Stadt Miltenberg führen. Der Beseher soll von jedem Münzhaufen eine Kontrollmenge (probe und ufzal) nehmen und in einer Kiste (bussen) verschließen. Ein Schlüssel dazu soll der Beseher, den anderen der Münzmeister erhalten. Die Proben werden kontrolliert, darüber hinaus ist der Münzmeister niemandem Rechenschaft schuldig. Der Münzmeister und das in der Münze beschäftigte Personal sind zu keinem anderen Dienst verpflichtet. Es muss allein die Pacht von jeder geschlagenen Silbermark entrichtet werden.

Der Münzmeister, sein Personal, das Münz- und das Wohnhaus genießen den besonderen Schutz des Erzbischofs bzw. des Erzstiftes. Gerät der Münzmeister in Gefangenschaft, wird der Erzbischof alles zu seiner Befreiung unternehmen.

Begeht das Personal kleinere Straftaten, darf der Münzmeister dies ahnden, nicht aber wenn es sich um Diebstahl, Notzucht, Verrat und Mord handelt. In diesen Fällen steht die Gerichtsbarkeit dem Erzbischof zu.

Der Erzbischof sichert zu, dem Münzmeister während seiner Dienstzeit ein "hoffegewant" zu stellen, wie anderen Fürsten und Herren dies zu tun pflegen.

Endet die Dienstzeit des Münzmeisters vorzeitig, weil etwa keine Münze mehr genötigt wird, darf der Münzmeister frei vondannen ziehen, ebenso wenn die 10 Jahre verstrichen sind. Die erzbischöflichen Amtleute und Diener werden ihm dann sicheres Geleit geben.

- Datum Miltenberg feria quinta proxima post Dominicam Jubilate 1389. Ad mand(atu)m mag(istri) Heinr(ici) decanus.

Quellenkommentar:

[a] Die deutsche Überschrift ist von anderer Hand beigefügt.

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Keine

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Zitierhinweis:

StA Wü, MIB 11 fol. 207v, in: Die Regesten der Mainzer Erzbischöfe, URI: http://www.ingrossaturbuecher.de/id/source/3116 (Zugriff am 29.03.2024)