Mainzer Ingrossaturbücher Band 11

339 Quellen in dieser Liste. Sie sehen die Quelle 307.

StA Wü, MIB 11 fol. 210 [01]

Datierung: 24. Februar 1389

Quelle

Empfänger:

Archiv: Würzburg StaatsA

Geographische Bezüge:

KML Visualisierung

Inhalt

Kopfregest:

Konrad der Ältere, Herr in Bickenbach, verkauft der Gudechin Rodin eine Gülte in Miltenberg, die ihm einst vom Mainzer Stift überlassen worden war.

Vollregest:

[Der Anfang der Abschrift fehlt: Darin steht, dass Konrad der Ältere, Herr in Bickenbach, der Gudechin Rodin eine Gülte in Miltenberg verkauft, die ihm einst vom Mainzer Stift überlassen worden war]

[...] die 25 Gulden Geld beweisen wir ihnen auf dem erzbischöflichen Teil der Stadt Klingenberg (Klingenburg). Erzbischof Adolf von Mainz (Mencze) gebiet seinen Bürgern, der Gudechin und ihren Erben den Betrag in deren Haus in Miltenberg jeweils am Martinstag [11. November] aus den Einkünften der dortigen Bede auszubezahlen. So steht es im Transfix, den der Erzbischof durch diese Urkunde hat »ziehen« lassen. Die jährliche Zahlung kann, wenn dies ein Vierteljahr vor dem Martinstag angekündigt wird, zurückgekauft werden. Will Gudechin ihr Geld zurückhaben, muss sie das ebenfalls 3 Monate vorher ankündigen. Die mainzische Partei muss dann 250 Gulden zuzüglich aller versessener gulde in Miltenberg bezahlen.

Mainz setzt als Bürgen: die Edlen Schenk (schecke) Eberhard den älteren, Herr zu Erbach (Erpach), Conrad den jungen, Herr zu Bickenbach, den erzbischöflichen »lieben Vetter«, dann Schenk (schencke) Eberhard (Ebirhard) den jungen, Herr zu Erbach und Schenk Conrad, Herr zu Erbach.

Stirbt ein Bürge, geht außer Landes oder verarmt, müssen die Verkäufer nach Aufforderung binnen vier Wochen einen gleichwertigen Bürgen setzen. Wird die vorstehende Abmachung verletzt können die Käufer die Bürgen mündlich oder schriftlich mahnen, die dann jeder einen Knecht und ein Pferd nach Miltenberg in ein von den Käufern angewiesenes öffentliches Wirtshaus entsenden müssen (leistunge). Dort müssen sie so lange bleiben, bis Abhilfe geschaffen ist. Ausfallende Knechte und Pferde müssen ersetzt werden. Die Bürgen dürfen sich nicht gegenseitig entschuldigen oder sich ihrer Entpflichtung mit dem Hinweis entziehen, sie seien Jahr und Tag nicht zum Einlager gemahnt worden. Pflichtvergessene Bürgen dürfen von den Käufern mit oder ohne Gericht gepfändet werden. Die Käufer können das verpfändete Gut bei Christen oder Juden so lange versetzen, bis ihnen Genüge geschieht. Der Erzbischof verspricht seinen Bürgen, sie gütlich aus der Verpflichtung zu lösen und dabei schadlos zu halten.

Die Verkäufer und Bürgen versprechen, den vorstehenden Vertrag unverbrüchlich zu halten. Die Urkunde bleibt, auch wenn sie beschädigt und unleserlich wird, gültig.

Konrad der ältere Herr zu Bickenbach und die Stadt Klingenberg kündigen ihre Siegel an.

- Geben [...] 1389 an sant Mathias dage des heligen aposteln.

Quellenansicht

Keine

Metadaten

Personenindex

Ortsindex

Körperschaften

Zitierhinweis:

StA Wü, MIB 11 fol. 210 [01], in: Die Regesten der Mainzer Erzbischöfe, URI: http://www.ingrossaturbuecher.de/id/source/3114 (Zugriff am 18.04.2024)