Mainzer Ingrossaturbücher Band 11

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StA Wü, MIB 11 fol. 202 [01]

Datierung: 28. März 1389

Quelle

Aussteller:

Empfänger:

Archiv: Würzburg StaatsA

Geographische Bezüge:

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Inhalt

Kopfregest:

Erzbischof Adolf von Mainz regelt die Rückzahlung seiner Schulden bei Else von Rosenberg.

Vollregest:

L(ite)ra data Elsen de Rosenb(er)g d(i)ct(a) de Erlekeim sup(ra) mille florenis.
V(er)schreibung Elsen von Rosenberg uber 1000 f.
[a]

[Erzbischof] Adolf [von Mainz] schuldet Frau Else von Rosenberg (Rosenb(er)g) genannt von Erligheim (Erlekeim, Erleckein) , deren Erben bzw. dem rechtmäßigen Inhaber dieser Urkunde 1.000 Gulden, Frankfurter (Franckefurd) Währung. Der Erzbischof will das Geld in zwei Raten zurückbezahlen, 500 Gulden kommende Weihnachten, den Rest genau ein Jahr später. 

Der Erzbischof setzt als Bürgen seine »Freunde und Getreue« den Ritter Ditter Rüdt (Rude), den Tauberbischofsheimer (Bischoffesheim) Amtmann Egen Seman, Gotze von Adelsheim, Raben Rüdt (Rude), Eberhard (Ebirhard) von Grumbach gesessen auf der Gamburg, Eberhard von Grumbach, den Sohn Herdans, Hertwig Creiß (Creys) von Bürgstadt (Burgestad), Heinrich Rüdt (Rude) den jungen, Eberhard (Ebirhard) Rüdt, den Sohn des verstorbenen Ritters sowie Eberhard (Ebirhard) und Endres von Riedern (Ried(er)n).

Kommt Mainz in Zahlungsverzug, können die Gläubiger die Bürgen mündlich oder schriftlich mahnen, die dann binnen acht Tagen jeder einen Knecht und ein Pferd (Pherd) zum Einlager nach Wertheim oder Bischofsheim, in ein von Frau Else angewiesenes öffentliches Wirthaus zum Einlager (in leistunge) entsenden müssen. Dort müssen sie bleiben bis die Schuld beglichen ist. Stirbt ein Bürge oder geht außer Landes, muss nach Aufforderung binnen eines Monats ein gleichwertiger Ersatzbürge gestellt werden. Geschieht dies nicht, müssen die anderen Bürgen solange Einlager leisten. Kein Bürge darf sich unter dem Vorwand, er sein über Jahr und Tag nicht zum Einlager aufgefordert worden, der Leistungspflicht entziehen. Der Erzbischof verspricht seinen Bürgen, sie gütlich aus der Verpflichtung zu lösen und dabei schadlos zu halten. Er verspricht, vorstehende Vereinbarung unverbrüchlich einzuhalten. Der Erzbischof sowie die beiden Bürgen Ditter Rüdt und Egen Seman kündigen ihre Siegel an.

- Datum Dominica qua cantatur ... Letare 1389.

Quellenkommentar:

[a] Die deutsche Überschrift ist von anderer Hand beigefügt.

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Keine

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Zitierhinweis:

StA Wü, MIB 11 fol. 202 [01], in: Die Regesten der Mainzer Erzbischöfe, URI: http://www.ingrossaturbuecher.de/id/source/3110 (Zugriff am 24.04.2024)