Mainzer Ingrossaturbücher Band 11

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StA Wü, MIB 11 fol. 189 [01]

Datierung: 6. Dezember 1388

Quelle

Aussteller:

Empfänger:

Archiv: Würzburg StaatsA

Weitere Überlieferung:

Nass

Geographische Bezüge:

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Inhalt

Kopfregest:

Erzbischof Adolf von Mainz regelt die Rückzahlung seiner Schulden bei dem Trierer  Elekten Wernher.

Vollregest:

L(ite)ra data d(omi)no Wernhero e(pisco)po Treve(re)n(sis) sup(ra) IIIIm(illesimo) flor(enos). V(er)schribung uber 4000 Triri gegeb(en) uf Lanstein [a]

[Erzbischof] Adolf [von Mainz, Bischof in Speyer] bestätigt für sich, seine Amtsnachfolger und das Stift Mainz (Mencze), dem Trierer (Trere) Elekten Wernher , seinem „lieben Neffen“, 4.794 schwere Mainzer Gulden zu schulden, die ihm Wernher für Zwecke des Mainzer Erzstiftes zuvor geliehen hat. Er will das Geld in der Zeitspanne ab heute bis zum kommenden St. Johanstag Bapistentag [b] über ein Jahr [24. Juni 1390] zurückzahlen.

Der Mainzer setzt Elekt Wernher bzw. dessen Amtsnachfolger kraft dieser Urkunden in vier freie Königs-Turnosen am Zoll in Oberlahnstein (Obir Lanstein uff dem Ryne). Das dort eingehende Geld soll zur Abtragung der Schuld verwendet werden. Der Erzbischof gebietet den jeweiligen Zollschreibern und Zöllnern auf ihren Eid, die gesamten eingehenden Gelder aus den vier Turnosen – ohne jede Abzüge - entsprechend auszuzahlen. Über jegliche Geldentnahme ist eine Quittung auszustellen. Die Zollkiste bis zu Abtragung der Schuld vier mal im Jahr und zwar jeweils am Samstag in der Fronfasten geöffnet. Bei der Entnahme des Geldes ist der Trierer Erzbischof bzw. dessen Bevollmächtigter anwesend. Mainz verpflichtet sich, die vier Turnosen zu schirmen und nicht anderweitig zu nutzen. Sind die 4.794 Gulden bis zum festgesetzten Termin nicht vollständig ausbezahlt, muss Mainz das Fehlende aus anderen Geldquellen auffüllen.

Als Sicherheit vergeiselt sich Erzbischof Adolf persönlich sowie Walram Herr zu Nassau, seinen Bruder Johan von Nassau, den Mainzer Domkustos Johan von Rieneck (Renecke), den Mainzer Domherren Claes vom Stein sowie die Ritter Heinrich Groschlag (Graslag), Johan von [Waldeck-]Sooneck (Sanecke), Sifrid von Lindau (Lindauwe) und Philips von Gerhardstein. Weiterhin sind der Binger Landschreiber Johan, Henchin Brömser (Brumczer), Wilhelm von Sch[arf]enstein [?], Ospertus, der erzbischöfliche Siegler in Mainz, Heinrich, Zollschreiber zu Ehrenfels (Ernfels), Gerlach, Zollschreiber zu Lahnstein und Wigand von Assenheim, der erzbischöfliche Rentmeister, Geiseln

Ist die Schuld [am 24.6.1390] nicht vollständig abgetragen, müssen sich die Geiseln am darauffolgenden Tag ungemahnt in die Stadt Boppard (Boparten) in die Geiselschaft begeben und zwar in eine von Elekt Wernher angewiesene gemeine öffentliche Herberge. Sie müssen sich dort Tag und Nacht aufhalten und dürfen Boppard so lange nicht verlassen, bis das Geld ordnungsgemäß bezahlt ist. Der Mainzer Erzbischof muss persönlich mit 11 zu dem schilde geborn“ Männern und mit zusammen zwölf Pferden erscheinen, die erzbischöflichen Brüder müssen mit zwei Begleitern und drei Pferden kommen, die anderen Geiseln müssen ebenfalls beritten sein und jeder einen Mann zu Pferde mitbringen. Ausfallende Pferde sind unverzüglich zu ersetzen.

Der Erzbischof verspricht seinen Mitgeiseln, sie gütlich aus der Verpflichtung zu lösen und dabei schadlos zu halten. Während der Zeit der Geiselschaft laufen die Zahlungen aus den Lahnsteiner Königsturnosen weiter. Der Erzbischof erteilt seinem Amtmann in Lahnstein, Daniel von Langenau, dem Zollschreiber sowie der Stadt Lahnstein entsprechende Anweisung.

Der Erzbischof verspricht, diese Abmachung unverbrüchlich einzuhalten und nichts gegen sie zu unternehmen oder unternehmen zu lassen. Seinen Mitgeiseln sichert er zu, sie gütlich aus der Verpflichtung zu lösen und dabei schadlos zu halten.

Der Siegler in Mainz, die beiden Zöllner zu Lahnstein und Ehrenfels sowie Rudolf, der Zollschreiber (beseher) in Gernsheim bekennen, gegenüber dem Rat zu Mainz über eine Teilsumme (2.000 Gulden) Mitschuldner geworden zu sein.

Die Geiseln und Bürgen kündigen an, ihre Siegel neben das des Erzbischofs Adolf zu hängen.

- Datum Eltvil ipso die beati Nicolai pontificis …1388.

Quellenkommentar:

[a] Die untere Überschrift ist von anderer Hand beigefügt.
[b] Über der Tagesbezeichnung steht „wienachten“.

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Keine

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Zitierhinweis:

StA Wü, MIB 11 fol. 189 [01], in: Die Regesten der Mainzer Erzbischöfe, URI: http://www.ingrossaturbuecher.de/id/source/3081 (Zugriff am 18.04.2024)