Mainzer Ingrossaturbücher Band 11

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StA Wü, MIB 11 fol. 187 [02]

Datierung: 1. Dezember 1388

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Archiv: Würzburg StaatsA

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Inhalt

Kopfregest:

Erzbischof Adolf von Mainz regelt die Rückzahlung seiner Schulden (300 Gulden) bei Cuntz von Hardheim.

Vollregest:

Contze(n) von Hartheim Amptman zu Bucheim sup(ra) IIIc(entum) flor(enos). Hartheim schuld [a]

[Erzbischof] Adolf [von Mainz, Bischof in Speyer] schuldet dem Cuncz (Contze) von Hardheim (Hartheim), seinem Amtmann in Buchen (Bucheim), seinem »lieben Getreuen« 300 Gulden, die der Erzbischof zum Nutzen des Erzstiftes verwendet hat.
Er will dem 
Cuncz jedes Jahr am Martinstag [11. November] 30 Gulden zurückzahlen.

Der Erzbischof setzt als Bürgen: die Edelknechte (vesten knechte) Egen Seman, Amtmann in Bischofsheim (Bischoffesheim) [a.d. Tauber], Marquard von Dürn (Duren), Amtmann in Dürn, Ebirhard von Grumbach gesesssen zu Uissigheim (Ussinkeim) und Kreiß von Bürgstadt (Burgestadt), seinen "lieben Getreuen".
Gerät Mainz in Zahlungsverzug, kann der Gläubiger die Bürgen persönlich oder mittels Boten zu huse oder zu hoffe mahnen. Die Bürgen müssen dann binnen 14 Tagen in einem öffentlichen Wirtshaus zu Hardheim Einlager halten (in leistunge fare(n)). Jeder muss einen Knecht und ein Pferd mitbringen und so lange im Einlager verharren, bis die ausstehende Schuld gezahlt ist. Ausfallende Pferde und Knechte müssen unverzüglich ersetzt werden.

Stirbt ein Bürge oder geht außer Landes, muss nach Aufforderung binnen eines Monats gleichwertiger Ersatz gestellt werden. Geschieht dies nicht, müssen die verbliebenen Bürgen nach Aufforderung so lange Einlager halten.
Die Bürgen dürfen sich nicht gegenseitig entschuldigen. Ihre Verpflichtung bleibt bestehen, auch wenn sie längere Zeit nicht zum Einlager gemahnt werden.
Will Contze sein Geld wiederhaben muss er dies 10 Wochen vor dem Peterstag Kathedra [22. Februar] ankündigen. Mainz muss die 300 Gulden dann am 22. Februar ausbezahlen. Geschieht dies nicht, können die Bürgen in Anspruch genommen werden.

Stirbt Cuncz vor Ablauf der Rückzahlung, geht der Anspruch auf seinen Neffen Wilhelm über. Will Mainz die Schuld sofort bezahlen, muss dies dem Contze zehn Wochen vor dem Peterstag Kathedra angekündigt werden.
Der Erzbischof verspricht seinen Bürgen, sie ohne Eidesleistung aus der Verpflichtung zu lösen und dabei schadlos zu halten. Der Erzbischof kündigt sein Siegel an.

Datum Eltvil in crastino beate Andree apostoli ...1388.

Quellenkommentar:

[a] Die beiden Worte sind von anderer Hand geschrieben.

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Keine

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Zitierhinweis:

StA Wü, MIB 11 fol. 187 [02], in: Die Regesten der Mainzer Erzbischöfe, URI: http://www.ingrossaturbuecher.de/id/source/3076 (Zugriff am 19.04.2024)