Mainzer Ingrossaturbücher Band 11

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StA Wü, MIB 11 fol. 134 [02]

Datierung: 12. Oktober 1387

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Archiv: Würzburg StaatsA

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Kopfregest:

Erzbischof Adolf von Mainz bekennt, dass er Hermann, dem Abt von Helmershausen, die erzbischöflichen und erzstiftischen Anteile an Burg Krukenburg und der Stadt Helmarshausen verpfändet habe.

Vollregest:

[Erzbischof] Adolf [von Mainz, Bischof von Speyer] bekennt, dass er Hermann, dem Abt von Helmershausen (Helwershusen), dessen Amtsnachfolgern und dem Stift, die erzbischöflichen und erzstiftischen Anteile an Burg (slos) Krukenburg (Cruchinberg) und der Stadt Helmarshausen für 100 Mark Silbers, Geismarer (Geismars) Gewicht, verpfändet habe. Der Abt hat diese teile von Dietrich (Dyderiche) von Haldessen, den Brüdern Heinrich und Lamprecht von Stockhausen (Stoghusen), denen diese Pfandschaft von dem nunmehr verstorbenen Arnolde von Portenhain "ufferstorbben" war. Arnold hatte die Teile seinerzeit von Erzbischof Gerlach für die gleiche Summe zu Pfand erhalten. Abt Hermann soll das Pfand nun so lange halten, bis Mainz es mit 100 Mark löst. Dies kann Mainz jederzeit tun. Der Abt muss die Lösung dann zulassen. Während der Pfandschaft muss der Abt die Pfandobjekte und die dortigen erzbischöflichen bzw. erzstiftischen Bürger und Untertanen bei ihren althergebrachten Rechten, Freiheiten und Gewohnheiten belassen sowie sie schützen und schirmen. Der Abt muss dem Erzbischof und seinen Amtleuten mit dem Schloss und der Stadt gewarten, und diese jederzeit als Offenhaus zur Verfügung stellen. Der Abt und sein Konvent geloben, die vorgenannten Punkte und Artikel unverbrüchlich einzuhalten und schwören dies zu den Heiligen.

- Datum Fritzlar sabbato post diem beati Dyonisii martiris ... 1387.

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Zitierhinweis:

StA Wü, MIB 11 fol. 134 [02], in: Die Regesten der Mainzer Erzbischöfe, URI: http://www.ingrossaturbuecher.de/id/source/3058 (Zugriff am 19.04.2024)