Mainzer Ingrossaturbücher Band 11

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StA Wü, MIB 11 fol. 160 [02]

Datierung: 17. März 1388

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Archiv: Würzburg StaatsA

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Inhalt

Kopfregest:

Erzbischof Adolf sichert Gottfried von Stockheim die Rückzahlung von Schulden zu.

Vollregest:

[Erzbischof] Adolf [von Mainz] schuldet dem Ritter Gottfried (Gotfride) von Stockheim (Stogheim), dessen Ehefrau Agnese und deren Erben in ihr Haus zu Friedberg (Frydeberg) bzw. dorthin, wo sie das auf Kosten des Erzbischofs hin verlangen, 1000 Gulden, Frankfurter Währung. Das Geld, das sie ihm zum Nutzen des Stiftes bar geliehen haben, will der Erzbischof an Ostern 1389 zurückzahlen.

Zur Sicherheit stellt der Erzbischof Geiseln, wie dies Geiselrecht, und Bürgen, wie diese Bürgenrecht und Gewohnheit besagen.
Geiseln sind der Ritter Philip (Philippus) von Gerhartstein, die Brüder Konrad (Kunrad) und Henne Brendel von Homburg (Hoenberg) sowie Henne Groschlag (Graslock).
Bürgen sind Heinrich Groschlag, erzbischöflicher Burggraf zu Starkenberg, Siegfried (Sifrid) von Lindau (Lindauwe), Ritter, Richwin Schelris und Kraft (Crafft) von Bellersheim (Beldersheim).

Geiseln und Bürgen dürfen sich nicht gegenseitig entschuldigen. Der Erzbischof verspricht ihnen, sie gütlich aus der Verpflichtung zu lösen und dabei schadlos zu halten.

Sollte Mainz in Zahlungsverzug geraten, können die Gläubiger die Geiseln und Bürgen mündlich oder schriftlich mahnen. Die Geiseln müssen dann unverzüglich und persönlich, zusammen mit einem Knecht und zwei Pferden, nach Frankfurt (Franckfurd) oder Friedberg in eine ihnen zugewiesene öffentliche Herberge einreiten. Die Bürgen sollen nach erfolgte Mahnung einen Knecht und ein Pferd in dieselbe Herberge senden. Alle müssen sich im Einlager ununterbrochen so lange aufhalten, bis das ausstehende Geld, die Kosten des Einlagers und sonstige Aufwendungen der Gläubiger bezahlt sind.

Ausfallende Pferde sind zu ersetzen.

Stirbt eine Geisel oder ein Bürge oder geht außer Landes muss Mainz nach Aufforderung binnen einem Monat gleichwertigen Ersatz schaffen. Geschieht dies nicht müssen die anderen Geiseln und Bürgen so lange Einlager halten.

Erzbischof Adolf gelobt, die Abmachung unverbrüchlich einzuhalten und kündigt sein Siegel an. Die Geiseln und Bürgen bekennen sich zu ihrer Verpflichtung und geloben an Eides statt, gute Geiseln und Bürgen zu sein und nichts gegen die vorstehende Abmachung zu unternehmen. Sie kündigen alle ihre Siegel an.

-  Datum Lanstein feria tertia post dominicam Judica ... 1388.

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Zitierhinweis:

StA Wü, MIB 11 fol. 160 [02], in: Die Regesten der Mainzer Erzbischöfe, URI: http://www.ingrossaturbuecher.de/id/source/30 (Zugriff am 23.04.2024)