Mainzer Ingrossaturbücher Band 11

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StA Wü, MIB 11 fol. 129

Datierung: 5. Juli 1387

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Archiv: Würzburg StaatsA

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Inhalt

Kopfregest:

Erzbischof Adolf von Mainz regelt die Bezahlung seiner Schulden in Höhe von 1.800 Gulden bei den Frankfurter Bürgern Brune zu Brunenfels und Bernhard Nygebur. 

Vollregest:

Adolf [Erzbischof von Mainz und Bischof von Speyer] bekennt für sich, seine Amtsnachfolger und das Stift Mainz, dass er seinen »lieben Getreuen« Brune zu Brunenfels und Bernhard Nygebur, Bürgern zu Frankfurt (Franckefurd, Franfurdia), bzw. deren Erben 1.800 kleine Florentiner Gulden schuldet. Das Geld haben ihm die Herren zum Nutzen des Erzstiftes geliehen.

Damit sie ihr Geld zurückbekommen, hat er ihnen drei große Turnosen auf dem erzbischöflichen Zoll zu Lahnstein (Lanstein) verschrieben, und zwar anteilmäßig und als Abschlag von jedem Fuder Wein und anderem Kaufmannsgut (kauffmanscafft), die stromauf und stromab am Zoll vorbeigeführt werden. Solange die 1.800 Gulden nicht abbezahlt sind. zahlt Mainz den Herren jährlich 150 Gulden, die ebenfalls aus den Zolleinnahmen zurückerstattet werden sollen.

Der Erzbischof gibt hiermit seinem Zollschreiber Gerlach (Gerlacus) , seinem »lieben Getreuen« Anweisung, entsprechend zu verfahren. Ist das geschuldete Geld vollständig zurückbezahlt, wird diese Urkunde ungültig und muss zurückgegeben werden.

Als Bürgen setzt der Erzbischof seine »heimlichen Freunde« und »lieben Getreuen« Graf Johann von Nassau, seinen Bruder, Claes (Clas) vom Stein (Steyne), Domherr und Kämmerer in Mainz, Philips Flach (Flachen), Domherr in Mainz, dann Heinrich Groschlag (Graslog), Ritter und Burggraf auf Starkenburg (Starkenberg), Siegfried (Siferyd) von Lindau (Lindauwe), Ritter und Viztum im Rheingau (Rinkauwe), Eberhard von Fechenbach (Vechenbach), erzbischöflicher Viztum in Aschaffenburg, die beiden Zollschreiber Gerlach zu Lahnstein und Heinrich zu Ehrenfels (Ernfels), Konrad (Conrad) Rabenold (Rabenolt), erzbischöflichen Speiser (spiser) sowie Wigand von Assenheim, erzbischöfflichen Rentmeister.

Sollte es geschehen, dass die Gläubiger ihr Geld nicht wie vereinbart erhalten, können sie die Bürgen mündlich oder schriftlich mahnen, die dann binnen 14 Tagen je einen Knecht und ein Pferd ins Einlager (leistunge) nach Frankfurt entsenden müssen, und zwar in eine ihnen von den Gläubigern angewiesene öffentliche Herberge. Ausfallende Knechte oder Pferde müssen ausgetauscht werden. Die Bürgen müssen sich so lange im Einlager aufhalten, bis die Gläubiger ihre Zahlungen wieder erhalten. Stirbt ein Bürge oder geht außer Landes, muss der Erzbischof nach Aufforderung binnen eines Monats gleichwertigen Ersatz stellen. Geschieht dies nicht, müssen die anderen Bürgen so lange zum Einlager einreiten. Der Erzbischof verspricht seinen Bürgen, sie gütlich aus der Bürgschaft zu lösen, ohne Eidesleistung und ohne ihren Schaden. Die Bürgen bekennen sich zu ihrer Verpflichtung und versprechen, gute Bürgen zu sein. Sie kündigen an, ihre Siegel neben das des Erzbischofs zu hängen.

- Datum Aschasch [Aschaffenburg] feria sexta post diem beatorum Processi et Martiriani martyrum ... 1387.

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Zitierhinweis:

StA Wü, MIB 11 fol. 129, in: Die Regesten der Mainzer Erzbischöfe, URI: http://www.ingrossaturbuecher.de/id/source/2684 (Zugriff am 29.03.2024)