Mainzer Ingrossaturbücher Band 11

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StA Wü, MIB 11 fol. 108

Datierung: 26. März 1387

Quelle

Ausstellungsorte:

Archiv: Würzburg StaatsA

Geographische Bezüge:

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Inhalt

Kopfregest:

Dietrich von Hardenberg bekennt, dass ihn Erzbischof Adolf I. von Mainz zum erzbischöflichen Amtmann zu Rusteberg und zum Landvogt in den Landen Sachsen, Thüringen und auf dem Eichsfeld eingesetzt hat.

Vollregest:

Dietrich (Diederich) von Hardenberg (Hartenberg) bekennt kraft dieser Urkunde, dass ihn sein "lieber gnädiger Herr", Erzbischof Adolf von Mainz, zum erzbischöflichen Amtmann zu Rusteberg und zum Landvogt in den erzbischöflichen Landen zu Sachsen (Sassen), zu Thüringen (Duringen) und auf dem Eichsfeld (Eychesfelde) eingesetzt hat. Darüber hat ihm der Erzbischof versiegelte Urkunden gegeben. Dietrich soll die erzbischöflichen Mannen, Burgmannen und Untertanen sowie die Schlösser und Lande in seinem Amtsbereich nach bestem Vermögen rechtlich verantworten, schützen und schirmen.
Dafür zahlt ihm der Erzbischof jährlich 800 Gulden. Bezüglich deren Vereinnahmung hat der Erzbischof ihm eine gesonderte Urkunde ausgestellt. Dietrich darf weiterhin sämtliche Einkünfte, die zum Amt Rusteberg gehören, einnehmen. Ausgenommen sind verpfändete Einkünfte und die Höchste Buße (große buße), die weiterhin dem Erzbischof und seinem Stift zusteht. Darüber hinaus stehen Dietrich keine weiteren Aufschläge, etwa für Kosten, Schäden, Zehrung u.ä. zu. Werden die erzbischöflichen Amtslande angegriffen, muss er diese nach Maßgabe des Erzbischofs und seines Stiftes verteidigen, gegebenenfalls auch mit Waffengewalt. Von Schäden an reysiger habe, die ihm in erzbischöflichen Kriegen entstehen oder Kosten an Tagleistungen sollen ihn der Erzbischof und sein Stift nach Möglichkeit entheben. Kriegsgewinne (frome) stehen dem Erzbischof und seinem Stift zu. Dietrich wird sich während seiner Amtszeit grundsätzlich persönlich, zusammen mit neun Gleven, auf eigene Kosten auf dem Rusteberg aufhalten. Der Erzbischof kann ihn jederzeit seines Amtes entsetzen. Er wird dann das Amt und die Landvogtei widerspruchslos räumen. Will Dietrich sein Amt aufgeben, muss er dies ein Vierteljahr vorher ankündigen.
- Datum Eschenwege feria tertia post dominicam Judica ... 1387.

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Zitierhinweis:

StA Wü, MIB 11 fol. 108, in: Die Regesten der Mainzer Erzbischöfe, URI: http://www.ingrossaturbuecher.de/id/source/255 (Zugriff am 28.03.2024)