Mainzer Ingrossaturbücher Band 11

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StA Wü, MIB 11 fol. 082

Datierung: 26. Dezember 1386

Quelle

Empfänger:

Archiv: Würzburg StaatsA

Weitere Überlieferung:

Regest:

  • Regestensammlung im StAD Best. R 11 A Kurmainzer Regesten Nr. 2 (Verweis auf: Weidenbach, Regesten von Bingen 34 Nr. 355. - Gengler, Cod. Jur. municip. 225). 

Geographische Bezüge:

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Inhalt

Kopfregest:

Die Stadt Bingen anerkennt das Gebot Erzbischof Adolf I. von Mainz, dass innerhalb der Stadt kein Wein gezapft, ausgeschenkt oder veräußert werden darf, der nicht in der Gemarkung von Bingen gewachsen ist.

Vollregest:

Schultheiß, Bürgermeister, Schöffen und Bürger der Stadt (stad) Bingen bekennen, dass Adolf [Erzbischof von Mainz und Bischof von Speyer] ihnen ein Gebot und Gesetz gemacht hat. Der Erzbischof tut dies aus besonderer Gnade und damit sie ihre Schulden, mit denen sie momentan schwer beladen sind, unde zu großem wassem schaden sten entlegen und ihm und seinem Stift in allen Notwendigkeiten besser dienen können. In den kommenden 5 Jahren darf kein Kleriker, Burgmann, Burgfrau oder Bürger der Stadt Bingen Wein zapfen, ausschenken oder veräußern, wenn dieser nicht in der Gemarkung von Bingen gewachsen ist (von iren gots gaben zu Bingen gelegen ... in der marcke zu Bingen) . Dies betrifft Lehen-, wie Erb- und Eigengüter. Darüber haben sie vom Erzbischof eine Urkunde erhalten. Sie bestätigen hiermit, nach Ablauf der 5 Jahre, sich dieses Gebots und Gesetzes nicht mehr zu bedienen. Danach darf wieder jeder Wein (win) kaufen und Bier (bir) schenken, wie dies von Alters her Gewohnheit ist. Die Aussteller kündigen ihren Stadtsiegel an.

- Datum in die sancto Stephani Protomartiri ... 1386.

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Keine

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Zitierhinweis:

StA Wü, MIB 11 fol. 082, in: Die Regesten der Mainzer Erzbischöfe, URI: http://www.ingrossaturbuecher.de/id/source/2531 (Zugriff am 18.04.2024)