Mainzer Ingrossaturbücher Band 11

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StA Wü, MIB 11 fol. 076

Datierung: 3. November 1386

Quelle

Aussteller:

Empfänger:

Archiv: Würzburg StaatsA (und fol. 77v)

Geographische Bezüge:

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Inhalt

Kopfregest:

Adolf [Erzbischof von Mainz und Bischof von Speyer] kauft von Graf Emich von Leiningen deren Anteill von Brumath, Burg und Stadt, für 8.000 Gulden.

Vollregest:

Adolf [Erzbischof von Mainz und Bischof von Speyer] bekennt für sich, seine Nachkommen und das Stift Mainz (Mencze), dass sein »lieber Neffe und Getreuer« Emich Graf zu Leiningen (Lynnigen) und dessen Ehefrau Clare, für sich und ihre Erben in der Grafschaft, Herrschaft und in ihrem Land, in ihrer Notlage, mit Rat ihrer Freunde und Getreuen, ihm und dem Stift Mainz ihren Teil von Brumath (Brumat), Burg und Stadt, samt allem Zubehör, verkauft haben. Dazu gehören auch die Dörfer Guntersblum (Gunthersblumen), Ungstein (UnxsteinVnxstein) und Kallstadt (Kalstat) samt Zubehör. Der Kaufpreis beträgt 8.000 Gulden, wie dies die Urkunde besagt, die der Graf ihm diesbezüglich gegeben hat. 

Der Erzbischof zahlt heute 1.000 Gulden bar. Mit Wissen des Domdekans Eberhard (Ebirhard) [von Eppelborn] und des Domkapitels verschreibt der Erzbischof den Gläubigern und ihren Erben für die restlichen 7.000 Gulden kraft dieser Urkunde zwei Turnosen auf dem erzbischöflichen Zoll zu Gernsheim (G(er)nsheim). Das dort eingehende Geld dürfen sie so lange einnehmen, bis die 7.000 Gulden ausbezahlt sind. Graf Emich und seine Erben müssen dem Stift Mainz jedes Jahr am St. Michaelstag [29. September] 100 Gulden von den jetzt gezahlten 1.000 Gulden geben.

Der Graf kann Burg und Stadt Brumath sowie die drei Dörfer nach Ablauf von 4 Jahren für 8.000 Gulden zurückkaufen. Der Rückkaufwunsch kann frühstens im letzen Jahresviertel vorgebracht werden und muss auch danach ein Vierteljahr vorher angekündigt werden. In dem betreffenden Jahr sind die 100 Gulden noch zu zahlen. Die Quittungen über die den beiden Turnosen dann bereits entnommenen Gelder werden verrechnet, die Restsumme wird dann in Mainz oder Bingen ausbezahlt. Brumath und die Dörfer sind dann zurückzugeben.

Der Erzbischof muss Brumath und die Dörfer bei ihren Rechten und Freiheiten belassen, und darf sie nicht höher als bisher gewohnt mit Bede und Steuer belasten. Er darf Dienste, Frevel, Atzung und Leger in dem Maße fordern, wie dies unter dem Grafen bisher üblich war. Der Graf weist seine Getreuen, Bürgermeister, Bürger, Torknechte, Wächter und Pförtner in seinem Teil von Brumath, dazu die Schultheißen der drei Dörfer an, dem neuen Pfandherrn für die Dauer der Pfandschaft gehorsam zu sein und zu gewarten.[a]

Datum sabbato post festum Omnium Sociorum ... 1386.

Quellenkommentar:

[a] Der letzte Abschnitt ist nur in der 2. Abschrift (fol. 77v) enthalten.

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Zitierhinweis:

StA Wü, MIB 11 fol. 076, in: Die Regesten der Mainzer Erzbischöfe, URI: http://www.ingrossaturbuecher.de/id/source/2526 (Zugriff am 28.03.2024)