Mainzer Ingrossaturbücher Band 11

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StA Wü, MIB 11 fol. 059

Datierung: 3. Oktober 1386

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Archiv: Würzburg StaatsA

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Inhalt

Kopfregest:

Philips von Gerhartstein bekennt, dass Erzbischof Adolf von Mainz ihm gestattet hat, den erzbischöflichen bzw. erzstiftischen Berg, genannt der Hahnenberg, oberhalb Gerhartstein gelegen, zu bebauen. 

Vollregest:

Revers des Philips von Gerhartstein. Erzbischof Adolf von Mainz, Bischof von Speyer, sein lieber "gnädiger herr", hat ihm kraft der darüber ausgestellten Urkunde die besondere Gnade erwiesen, den erzbischöflichen bzw. erzstiftischen Berg, genannt der Hanenberg, oberhalb (obewendig) Gerhartstein gelegen, zu bebauen. Philips und seine rechten Leibeslehnserben sollen den Berg und die Burg (sloß), die der Erzbischof darauf bauen wird, vom Erzbischof bzw. seinem Stift zu rechtem Mannlehen empfangen, halten und mit truwen, globeden, eyden und dinsten verdienen, wie Mannlehenrecht und Gewohnheit dies besagen.

Die Burg, die auf dem Hanenberg gebaut wird, soll ein ewiges Offenhaus sein. Mainz darf sich zu allen Notwendigkeiten daruß und darin gegen Jederman behelfen.

Alle, die auf der Burg dann wohnen werden, dürfen von dem Berg und dem Schloss aus nichts gegen Mainz und die Seinen unternehmen, weder öffentlich noch heimlich. Herren, die Philips und seine rechten Leibeslehnserben auf die Burg wohnen lassen oder denen sie es gestatten, sich der Burg zu bedienen, müssen vorher Mainz schriftlich schwören, nichts gegen den Erzbischof und sein Stift zu unternehmen.

Stirbt Ritter Philips ohne Leibeslehnserben, geht die Burg zu den gleichen Bedingungen auf seinen Bruder Philip und dessen Leibeslehnserben über. Auch dieser muss sich vor der Übernahme schriftlich gegenüber Mainz verpflichten.

Wird die Burg auf den Hanenberg belagert, werden der Erzbischof und sein Stift bei der Verteidigung wie es bei anderen Eigenburgen üblich ist helfen.

Verletzen Ritter Philipp oder einer der Seinen auch nur einen der vorstehenden Artikel, gilt er als treulos, ehrlos und meineidig und geht seiner Rechte an der Burg und seiner sonstigen Mainzer Lehen und Einkünfte verlustig. Dagegen sind dann keine Rechtsmittel möglich. 

Philipp hat persönlich zu den Heiligen geschworen, alle vorstehenden Artikel unverbrüchlich zu halten und nichts dagegen zu unternehmen.

- Datum Pingwie feria quarta post diem beati Remigii confessoris ... 1386.

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Zitierhinweis:

StA Wü, MIB 11 fol. 059, in: Die Regesten der Mainzer Erzbischöfe, URI: http://www.ingrossaturbuecher.de/id/source/2521 (Zugriff am 23.04.2024)