Mainzer Ingrossaturbücher Band 11

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StA Wü, MIB 11 fol. 056

Datierung: 2. Oktober 1386

Quelle

Aussteller:

Empfänger:

Archiv: Würzburg StaatsA

Geographische Bezüge:

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Inhalt

Kopfregest:

Erzbischof Adolf von Mainz regelt die Bezahlung seiner Schulden in Höhe von 726 Goldgulden bei dem Ritter von Reifenberg und dessen Ehefrau Lukard.

Vollregest:

Adolf [Erzbischof von Mainz und Bischof von Speyer] schuldet dem Ritter Friedrich (Friderich) von Reifenberg (Riffenberg), dessen Ehefrau Lukard, deren Erben bzw. dem rechtmäßigen Inhaber dieser Urkunde 726 Goldgulden, Frankfurter (Franckenfurter) Währung. Das Geld haben sie ihm vor Abfassung dieser Urkunde bar zum Nutzen des Erzstiftes geliehen.

Er will den Gläubigern das Geld am kommenden Martinstag [11. November], wahlweise in Kronberg (Cronenberg), Reifenberg oder Idstein (Edichstein) zurückzahlen. Wollen die Gläubiger das Geld dann länger stehen lassen, will Mainz ihnen künftig jährlich am Walpurgistag [1. Mai] jeweils 73 Goldgulden auf den vorgenannten Burgen auszahlen. Die Summe wird am Zoll in Lahnstein (Lanstein) bereitgestellt. Der Lahnsteiner Zollschreiber enthält hiermit entsprechende Anweisung.

Der Erzbischof setzt folgende Geiseln und Bürgen. Als Geiseln: Ritter Johan von Sooneck (Sanecke) von Waldeck (Waldecke), Siegfried (Sifrid) von Lindau (Lindauwe), Philips von Gerhartstein (Geratstein) und Wigand von Assenheim (Assinheim), erzbischöflichen Rentmeister. Als Bürgen: den Edlen und "lieben erzbischöflichen Neffen" Johan von Eberstein (Ebirstein), Domherrn und Kämmerer (kemer), dann Claes vom Stein (Steine), Domherrn, Heinrich von der Spor (Spore), Ritter, seine lieben "Heimlichen und Getreuen".

Gerät Mainz in Zahlungsverzug können die Gläubiger die Bürgen und Geiseln schriftlich oder mündlich mahnen. Diese sollen dann unverzüglich persönlich, begleitet von einem Knecht und zwei Pferden, wahlweise auf Burg Kronberg, Reifenberg oder Idstein in eine ihnen angewiesene öffentliche Herberge einreiten. Gleiches tun die Bürgen, begleitet aber nur von einem Knecht und einem Pferd. Alle Geiseln und Bürgen müssen im Einlager ununterbrochen so lange verbleiben, bis die Hauptschuld bzw. die Jahresgülte samt möglicher in einem Mahnverfahren entstandener Kosten vollständig bezahlt ist.

Ausfallende Pferde sind vom Besitzer zu ersetzen.

Stirbt ein Bürge oder eine Geisel, wird krank oder geht außer Landes, muss Mainz nach Mahnung binnen 14 Tagen gleichwertigen Ersatz stellen. Geschieht dies nicht, müssen die anderen Bürgen so lange Einlager halten.

Der Erzbischof sichert zu, alle vorstehenden Artikel unverbrüchlich zu halten. Seinen Bürgen und Geiseln sichert er zu, sie aus der Verpflichtung zu lösen und dabei schadlos zu halten. Die Bürgen und Geiseln versprechen, gute Bürgen und Geiseln zu sein und nichts gegen vorstehende Abmachung zu unternehmen.

Werden diese Urkunde oder ihre Siegel beschädigt, bleibt die Urkunde dennoch in Kraft. Der Erzbischof sowie seine Geiseln und Bürgen kündigen ihre Siegel an.

Datum ... 1386 ... tertia feria post diem sancti Michahelis.

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Zitierhinweis:

StA Wü, MIB 11 fol. 056, in: Die Regesten der Mainzer Erzbischöfe, URI: http://www.ingrossaturbuecher.de/id/source/2459 (Zugriff am 29.03.2024)