Mainzer Ingrossaturbücher Band 11

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StA Wü, MIB 11 fol. 158

Datierung: 16. Februar 1388

Quelle

Aussteller:

Empfänger:

Archiv: Würzburg StaatsA

Geographische Bezüge:

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Inhalt

Kopfregest:

Erzbischof Adolf schuldet den Koblenzer Juden Mosse und Reynete Rabi Geld und vereinbart mit ihnen die Rückzahlungsmodalitäten.

Vollregest:

[Erzbischof] Adolf [von Mainz] schuldet dem Rabi (Raby) Mosse (Moysse) und dessen Ehefrau (husfraw) Reynete, Judenbürger zu Koblenz (Cobelentz), ihren Erben bzw. dem rechtmäßigen Inhaber dieser Urkunde 500 Goldgulden, Mainzer Gewicht.

Der Erzbischof will das Geld zwischen den beiden Frauentagen Assumptio und Nativitas [15.8. und 8.9.] zurückzahlen. Geschieht dies nicht, sollen auf jeden Gulden jede Woche zwei alte Heller Verzugszinsen (zu suche unde zu judenschaden) gehen.

Zur Sicherheit setzt der Erzbischof kraft dieser Urkunde Hauptschuldner und Geiseln ein. Dies sind seine »lieben Getreuen« die erzbischöflichen Zollschreiber Heinrich (Heinricus) zu Ehrenfels (Erenfels) und Gerlach (Gerlacus) zu Lahnstein (Lanstein), Johann, sein Landschreiber zu Bingen sowie sein Rentmeister Wigand von Assenheim.

Die Gläubiger können bei Zahlungsverzug die Geiseln mündlich oder schriftlich mahnen. Diese müssen dann persönlich zusammen mit einem Knecht und zwei Pferden unverzüglich nach Koblenz in eine ihnen von den Juden angewiesene öffentliche Herberge kommen. Dort müssen sie auf ihre Kosten so lange Geiselschaft leisten bis den Gläubigern das ausstehende Geld samt möglicher im Mahnverfahren anfallender Kosten vollständig bezahlt ist. Ausfallende Pferde müssen ersetzt werden. Stirbt eine Geisel, muss binnen eines Monats gleichwertiger Ersatz gestellt werden.

Die Geiseln müssen geloben, gute Geiselschaft zu halten. Sie können bei Pflichtvergessenheit von den Gläubigern gepfändet werden. Die Geiseln dürfen nichts gegen vorstehende Abmachung unternehmen oder geschehen lassen. Der Erzbischof verspricht seinen Geiseln, sie ohne Eidesleistung aus der Geiselschaft zu lösen und dabei schadlos zu halten. Die Geiseln kündigen an, jeder sein Siegel neben das des Erzbischofs zu hängen.

- Datum ... 1388 feria secunda post dominicam Invocavit.

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Zitierhinweis:

StA Wü, MIB 11 fol. 158, in: Die Regesten der Mainzer Erzbischöfe, URI: http://www.ingrossaturbuecher.de/id/source/19 (Zugriff am 25.04.2024)