Mainzer Ingrossaturbücher Band 11

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StA Wü, MIB 11 fol. 073

Datierung: 30. November 1386

Quelle

Ausstellungsorte:

Archiv: Würzburg StaatsA

Geographische Bezüge:

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Inhalt

Kopfregest:

Erzbischof Adolf I. von Mainz regelt die Bezahlung seiner Schulden bei Ritter Burghard von Seckendorf und Eberhard Hofart.

Vollregest:

Der Ritter Burghard von Seckendorf (Bockendorff) und Eberhard (Ebirhard) Hofart (Hovard) bekennen für sich und ihre Erben, dass Erzbischof Adolf von Mainz, Erzkanzler des Heiligen Römischen Reiches in Deutschen Landen, ihr "lieber gnädiger Herr" ihnen 2.400 Goldgulden schuldet. Dafür zahlt der Erzbischof ihnen jährlich am Martinstag [11. November] 240 Gulden Geld aus dem Zoll Aschaffenburg (Assch(affenburg)). Diesbezüglich hat der Erzbischof ihnen mit dem Einverständnis des Domkapitels und der Städte Aschaffenburg und Seligenstadt (Seligenstat) folgende Urkunde ausgestellt:

Erzbischof Adolf bekennt, dass er seinen Amtleuten und "lieben Getreuen" Ritter Burghard von Seckendorf (Seckindorff) und Eberhard (Ebyrhard) Hofart (Hovard) bzw. deren Erben 2.400 Goldgulden schuldet, die sie ihm bar zum Nutzen des Erzstiftes geliehen haben. Mit dem Geld hat er die Städte Aschaffenburg und Seligenstadt aus der Einlagerpflicht (leistunge) und Geiselschaft in Frankfurt (Franckenfurd) gelöst, die sie für ihn eingegangen waren. Mit Einverständnis des Mainzer Domdekans Eberhard (Ebirhard) von Eppelborn (Yppelborn) und des Domkapitels versetzt er seinen Gläubigern kraft dieser Urkunde 240 Gulden Geld, die der Keller in Aschaffenburg jährlich am Martinstag [11. November] ausbezahlen soll.
Wird den Gläubigern das Geld aus der Kellerei nicht pünktlich gezahlt, können sie Bürgermeister, Schöffen und Rat der beiden Städte in die Verantwortung nehmen und Güter der Städte so lange pfänden, bis die Jahreszahlung erfolgt ist.
Mainz kann die Jahreszahlung mit der Zahlung von 2.400 Gulden jederzeit auslösen, muss dies aber ein Vierteljahr vor dem Peterstag in der Fastnacht [22. Februar], 14 Tage davor bzw. 14 Tage danach, ankündigen.
Wollen die Gläubiger ihr Geld wiederhaben, gelten umgekehrt die gleichen Lösungsmodalitäten. Das Geld ist dann in Tauberbischofsheim (Bisschoffesheim an der Tuber), auf der Burg, oder zu Grünsfeld, die Gläubiger können dies bestimmen, auszuzahlen. Geschieht dies nicht, können die Gläubiger das Geld an anderer Stelle leihen, für die Zinsen muss Mainz dann aufkommen. Ist das Geld bezahlt, fällt die Jahresgülte an Mainz zurück, und die beiden Städte sind von ihrer Verpflichtung befreit.
Domdekan und Domkapitel kündigen zum Zeichen ihres Einverständnisses ihr Siegel an, das sie neben dasjenige des Erzbischofs hängen wollen. Die Städte versprechen, gegebenenfalls für die Gültezahlung geradezustehen und kündigen beide ihre Stadtsiegel an.
- Datum Aschaffenburg in die beati Andree apostoli anno ... 1386. [30. November]

Ritter Burghard von Seckendorf und Eberhard Hofard versprechen, die vorgeschriebenen Artikel unverbrüchlich einzuhalten. Geschehe es, dass ihnen bzw. ihren Erben irgendwann einmal die Gülte vorenthalten würde, ihnen also zustehe, dagegen zu klagen (anzugriffen) oder zu pfänden, versprechen sie, dann die den Domherren zustehenden zehende(n), lip oder gut nicht anzugreifen. Sollte dies trotzdem geschehen, wollen sie dies, sobald sie davon erfahren, rückgängig machen.
- Datum anno ... 1386.

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Keine

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Zitierhinweis:

StA Wü, MIB 11 fol. 073, in: Die Regesten der Mainzer Erzbischöfe, URI: http://www.ingrossaturbuecher.de/id/source/1635 (Zugriff am 20.04.2024)