Mainzer Ingrossaturbücher Band 11

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StA Wü, MIB 11 fol. 067 [02]

Datierung: 12. November 1386

Quelle

Ohne Aussteller, Empfänger und Empfangsort

Archiv: Würzburg StaatsA

Inhalt

Kopfregest:

Die Städte Seligenstadt und Aschaffenburg verkaufen mit Zustimmung des Mainzer Erzbischofs Adolf I, auf alle ihre Güter dem Clesichin Hildeborg, Bürger zu Mainz, unter bestimmten Bedingungen 26 Goldgulden Geld.

Vollregest:

Bürgermeister, Schöffen, Rat und Bürger der Städte Seligenstadt (Seligenstat) und Aschaffenburg (Aschaffinburg) verkaufen mit Zustimmung des Mainzer Erzbischofs Adolf auf alle ihre Güter dem "ehrbaren frommen Mann" Clesichin Hildeborg, Bürger zu Mainz (Mencze), 26 Goldgulden Geld, Mainzer Währung, aber nur so lange, wie seine Tochter Grede lebt, die er mit der verstorbenen Katherine, Tochter des Conrad Richter, hat. Clesichin hatte zum Nutzen der beiden Städte eine bestimmte Summe [260 Gulden ?] gezahlt. Die 26 Gulden sind jährlich auf Kosten der Städte in Mainz in der Herberge Clesichins auszuzahlen, zur Hälfte in den vier Pfingsttagen, zur anderen Hälfte an Martini [11. November], jeweils innerhalb einer Frist von 4 Wochen nach den Zahltagen.
Stirbt Grede, muss die Gülte gemäß dem Todesdatum anteilmäßig für dieses Jahr dem Henichin noch gezahlt werden.
Kommt Mainz bei irgendeinem der genannten Termine in Zahlungsverzug, können die Gläubiger das ausstehende Geld under Juden oder under kauwerczin auf Kosten der Schuldner leihen. Zinsen und Kosten gehen zu Lasten der Schuldner. Geschieht dies nicht, dürfen die Gläubiger bis zur Zahlung der Städte Gut pfänden.
Gegen diese Abmachung darf nichts unternommen oder ins Feld geführt, auch deswegen kein Krieg in der Gegend zwischen der Stadt Mainz und Seligenstadt bzw. Aschaffenburg angezettelt werden. Die beiden Städte geloben, vorstehende Artikel unverbrüchlich zu halten, und kündigen ihre Siegel an. Erzbischof Adolf kündigt ebenfalls an, zur Bestätigung seines Einverständnisses sein Siegel anzuhängen.
- Datum ... 1386 ... feria secunda post diem beati Martini episcopi.

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Keine

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Körperschaften

Zitierhinweis:

StA Wü, MIB 11 fol. 067 [02], in: Die Regesten der Mainzer Erzbischöfe, URI: http://www.ingrossaturbuecher.de/id/source/1612 (Zugriff am 19.04.2024)