Mainzer Ingrossaturbücher Band 11

339 Quellen in dieser Liste. Sie sehen die Quelle 89.

StA Wü, MIB 11 fol. 098

Datierung: 28. März 1387

Quelle

Ausstellungsorte:

Archiv: Würzburg StaatsA

Weitere Überlieferung:

Regest:

  • Regestensammlung im StAD Best. R 11 A Kurmainzer Regesten Nr. 2 und Nr. 27 (Verweis auf: Joannis, R.M. I, 698, Note 64. - Sudendorf, Urkb. Zur Geschichte der Herzöge von Braunschweig VI, 184 (Acta Eschwege, Donnerstag nach U.F. tag der Clybe, den man zu latine nennet annunciationis 1387). - Horn, Lebensgeschichte Friedrichs des Streibaren S. 115).

Geographische Bezüge:

KML Visualisierung

Inhalt

Kopfregest:

Erzbischof Adolf I. von Mainz, Landgraf Balthasar von Thüringen und Herzog Otto von Braunschweig verbinden sich mit ihren Helfern zum Krieg gegen den Landgrafen Hermann von Hessen

Vollregest:

Erzbischof Adolf [I.] von Mainz, Landgraf Balthasar von Thüringen (Thuringe) und Herzog Otto von Braunschweig (Brunswig) verbinden sich mit ihren Helfern zum Krieg gegen den Landgrafen Hermann von Hessen, seine Städte, Schlösser, Lande und Leute.
Sie sichern sich gegenseitig zu, keine Separatfrieden zu schließen.
Werden im Verlauf des Krieges Städte, Schlösser, Lande und Leute erobert und gewonnen, werden diese aufgeteilt. Erzbischof Adolf erhält persönlich ein Viertel, ein zweites Viertel zusammen mit dem Erzstift Mainz. Über sein Viertel kann der Erzbischof nach Belieben verfügen. Die andere Hälfte fällt an Markgraf Balthasar und seine Kinder. In den Orten des erzbischöflichen Viertels und der markgräflichen Hälfte sollen umgehend Burghut vereinbart und Burgfrieden geschworen werden.
Die Vertragspartner unterstützen sich gegenseitig.
Stirbt Landgraf Hermann, behalten sowohl Mainz wie auch Thüringen ihre zu diesem Zeitpunkt erworbenen Rechte in Hessen.
Verliert einer der Bündnispartner während des Krieges eigene Güter oder Rechte, werden die beiden anderen bei deren Wiedergewinnung helfen. Sonstige Beute wird im Verhältnis der an der Kriegsaktion beteiligten Truppen geteilt.
Herzog Otto wird den Brief, den er von Landgraf Hermann über die Huldigung des Landes Hessen hat, dem Grafen Heinrich von Hohnstein (Hoenstein) übergeben. Dieser wird ihn dem Markgrafen und dem Herzog zu gude halten so lange Landgraf Hermann lebt. Bei Bedarf wird Graf Heinrich den Brief den Bündispartnern aushändigen, damit sie sich behelfen können. Nach Gebrauch muss der Brief an Graf Heinrich zurückgegeben werden. Er darf nicht in die Hände Landgraf Hermanns fallen. Stirbt Landgraf Hermann geht der Brief an Herzog Otto zurück. Sollte Graf Heinrich sterben, verbleibt der Brief bei seinem Sohn.
Die Bündnispartner schwören, vorstehende Artikel unverbrüchlich zu halten und kündigen alle ihre Siegel an.
- ...gebe. ... zu Eschenwege ... 1387 ... uff den nesten dornstag nach uns(er) Frauwentage der clyben den man nennet zu latine Annunciationis.

Quellenansicht

Keine

Metadaten

Personenindex

Ortsindex

Körperschaften

Zitierhinweis:

StA Wü, MIB 11 fol. 098, in: Die Regesten der Mainzer Erzbischöfe, URI: http://www.ingrossaturbuecher.de/id/source/1466 (Zugriff am 23.04.2024)