Mainzer Ingrossaturbücher Band 11

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StA Wü, MIB 11 fol. 116v

Datierung: 18. August 1388

Quelle

Ausstellungsorte:

Archiv: Würzburg StaatsA

Weitere Überlieferung:

Regest:

  • Regestensammlung im StAD Best. R 11 A Kurmainzer Regesten Nr. 2 (Verweis auf: Würdtwein, Dipl. Mag. II, 226. - Weidenbach, Regesten Bingen 34 Nr. 359. - Scriba, Regesten III, 344 Nr. 5064).

Geographische Bezüge:

KML Visualisierung

Inhalt

Kopfregest:

Erzbischof Adolf I. von Mainz richtet in Bingen und im Schloss Höchst eine Münze ein.

Vollregest:

Adolf [Erzbischof von Mainz und Bischof von Speyer] bekennt, dass er in der Stadt Bingen und im Schloss Höchst (Hoeste, Hoste) eine Münze haben will. Dort soll ein kleiner Gulden von golde und swere von gewichte geschlagen werden, der Gulden soll 23 Karat (karaten) haben. Der Erzbischof verleiht das Münzhaus zu Bingen und die Münzwerkstatt im Schloss Höchst dem Arnold von Rode, seinem "lieben Getreuen". Arnold soll die Gulden und Münze zwei Jahre lang recht und gut uff sin recht slagen. Dabei soll er dem Erzbischof von jeder Mark (marg) Gold, die er vermünzt, einen halben kleinen Gulden von dem geschlagenen Geld geben. Alle Münzen, die der Münzmeister an einer Münzstätte schlägt oder schlagen lässt, dürfen ohne Willen und Wissen des Aufsehers (huder und gewardine) nicht geczogen noch getragen ... werden. Der Aufseher darf von dem neu gemünzten Geld einen kleinen Haufen wegnehmen und in eine Kiste (bussen) einschließen, die mit zwei Schlüsseln verschlossen ist. Einen Schlüssel verwahrt der Aufseher, den anderen der Münzmeister. Von dem so weggeschlossenen Geld soll man auf erzbischöfliches Verlangen eine Prüfung (essie und prubunge) machen, um zu erfahren, ob der Münzmeister richtig geschlagen hat. Endet die Prüfung ohne Beanstandung, erhält der Münzmeister darüber und über die ordnungsmäße Abführung seiner Abgaben eine Bestätigung (quitantie). Wird ein geringere Münze an Gewicht oder an Goldgehalt gefertigt, und es liegt weder Vorsatz noch Täuschungsabsicht vor, verfällt der Münzmeister keiner Strafe, muss aber das Fehlgewicht oder den Fehlgehalt bei der nächsten Prägung (werke) zusetzen. Kommt irgendwann die gult, die der Münzmeister in der Münze macht in eyns kauffmans  budel, muss der Münzmeister dies nur in soweit verantworten, wie die Buße ausfällt, die dann verhängt wird, da das Geld ynne ist, die uns(er) huder und gewardin uff sine(n) eyd bevolen ist. Auch welich czijt die busse recht und gut funden wirt, als der brieff spricht, so ist der vorg(enannte) munczemeister ledig und lois aller der sache, die wir yme davon cziehen mochten. Damit nun der Münzmeister besser und fleißiger arbeitet, sind er und seine Knechte und Diener in der Münze von weiteren Zahlungspflichten und Diensten befreit. Der Münzmeister muss lediglich den Schlagschatz (slegeschacze) von jeder Mark abführen. Der Münzmeister und seine Helfer dürfen gesamthaft und einzeln wegen Münzfälschung, Diebstahl, Gewalttätigkeit, Totschlag und anderem nur vor dem Erzbischof bzw. einem dazu Beauftragten zu Recht stehen. Der Erzbischof will seinen Münzmeister, wenn dieser außerhalb der erzstiftischen Lande reist, wie andere Diener fördern und schützen. Was der Münzmeister an Gold in die Münze bringt oder an Essen und Trinken für seinen Haushalt benötigt, darf an allen erzbischöflichen Zollstellen zollfrei passieren.
Geraten der Münzmeister und seine Diener in erzbischöflichen Kriegen in Gefangenschaft wird der Erzbischof sich um ihre Freilassung bemühen und versuchen, sie dabei schadlos zu halten. So lange der Münzmeister ohne Beanstandung arbeitet, wird er seines Amtes nicht entsetzt.
Will der Erzbischof nach Ablauf der zwei Jahre in Bingen und Höchst von anderen Personen Münzen schlagen lassen, die ihm höhere Abgaben in Aussicht stellen, wird Arnold, wenn er Gleiches verspricht, bei der Vergabe des Münzamtes bevorzugt.
Datum Eltvil feria tertia proxima post festum assumptionis beate Marie virginis gloriose ... 1388.

Quellenansicht

Keine

Metadaten

Personenindex

Ortsindex

Zitierhinweis:

StA Wü, MIB 11 fol. 116v, in: Die Regesten der Mainzer Erzbischöfe, URI: http://www.ingrossaturbuecher.de/id/source/1235 (Zugriff am 24.04.2024)