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StA Wü, MIB 53 fol. 144

Datierung: 21. April 1529

Quelle

Aussteller:

Ausstellungsorte:

Archiv: Würzburg StaatsA

Weitere Überlieferung:

MIB 53 fol. 144-144v

Geographische Bezüge:

KML Visualisierung

Inhalt

Kopfregest:

Albrecht Kraft, Bürger zu Gernsheim und seine Ehefrau Anna verkaufen Erzbischof Albrecht und dem Stift Mainz ihre Mühle, die Hecken-Mühle genannt, zu Gernsheim.

Vollregest:

Albrecht Kraft (Crafft), Bürger zu Gernsheim und seine Ehefrau Anna bestätigen mit diesem Brief für sich und ihre Erben. Sie haben in einer Notlage (notturfft) kraft dieses Briefes ihre Mühle, genannt die Hecken-Mühle am Bach (die heckenmule ... auff der bachen) bei Gernsheim gelegen, mit allem Zubehör, wie sie das genossen gebraucht haben, dem Herrn Albrecht, der heiligen Kirche Kardinal, zu Mainz und Magdeburg Erzbischof, Kurfürst, Primas, Administrator zu Halberstadt, Markgraf zu Brandenburg, ihrem »gnädigsten Herrn« und seinem Stift verkauft.

Die Eheleute sind noch 55 Malter Korn rückständige Pacht von der Mühle schuldig, die mit dem Kaufgeld verrechnet werden. Zudem hat Claus Kessler, Bürger zu Gernsheim, den Eheleuten 50 Gulden auf die Mühle geliehen, die der Erzbischof ablösen soll. Dazu hat der Erzbischof aus besonderer Gnade dem Albrecht Äcker und Wiesen auf beiden Seiten des Rheins, in der Hammer (Hamer) Gemarkung oberhalb Gernsheims gelegen, so, wie die einst Johann Wenck, Kammerschreiber, innegehabt hat, so lange er lebt zum Nießbrauch überlassen. Diesbezüglich hat der Erzbischof ihm einen Brief zugestellt. Albrecht Kraft darf davon nichts verkaufen, veräußern oder verpfänden. Nach seinem Tod fallen die Äcker und Wiesen wieder in der Kellerei Gernsheim zurück. Seine Witwe und deren Erben haben keinen Anspruch mehr darauf. Stirbt er vor seiner Ehefrau Anne, wird der Erzbischof ihr, gegen Erstattung der genannten Güter, aus der Kellerei Gernsheim jährlich fünf Malter Korn lebenslang reich lassen. Verstirbt Anne dann auch, sind der Erzbischof und seine Amtsnachfolger nicht verpflichtet, ihren Erben wegen der Mühle etwas zu geben.

Albrecht setzt den Erzbischof in die Gewere und in die Gewalt der Mühle samt Zubehör. Er überlässt ihm die Mühle mit mundt handt unnd halm, unbelastet, ausgenommen die genannten 50 Gulden, verzichtet auf jegliche Ansprüche und verspricht, vorstehende Stücke, Punkte und Artikel unverbrüchlich einzuhalten, nichts dagegen zu unternehmen oder unternehmen zu lassen.

Dies zu beurkunden, haben die Eheleute ihren »günstigen Junker«, den Ritter Caspar Lerch von Dirmstein gebeten, sein Siegel an diesen Kaufbrief zu hängen, was dieser zusagt, solange ihm und seinen Erben dadurch kein Schaden entsteht.

Gegeben zu Speyer am Mittwoch nach Jubilate 1529.

Quellenansicht

Keine

Metadaten

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Körperschaften

Zitierhinweis:

StA Wü, MIB 53 fol. 144, in: Die Regesten der Mainzer Erzbischöfe, URI: http://www.ingrossaturbuecher.de/id/source/22347 (Zugriff am 24.04.2024)