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Otto, RggEbMz Nr. 3709

Datierung: 18. Mai 1337

Quelle

Ohne Aussteller, Empfänger und Empfangsort

Archiv: Otto, Regesten

Weitere Überlieferung:

  • Otto, Regesten mit Verweis auf: Or.: Marburg (Verträge mit Sachsen). Stark vermodert. - Cop.: Dresden, Hauptstaatsarchiv Cop. 28; Weimar, Gesamtarchiv D. 5 f. 292v. - Gedr.: Wolf, Polit. Gesch. des Eichsfeldes 2, Urkb. 27 Nr. 39. - Auszug: Wenck, Hess. Landesgesch. 2, Urkb. 343 Anm.
    Eine Urkunde Baldewins vom gleichen Tage liegt nicht vor; die Erwähnung einer solchen bei Wenck scheint auf einem Missverständnis zu beruhen. Danach sind Schrohe, Erzbischof Heinrich III. S. 28, und Uhl, Untersuchungen über die Politik Heinrichs III. von Mainz und seines Kapitels 1337-1346 (Archiv für hess. Gesch. N. F. 15 [1928] S. 88) zu berichtigen. S. übrigens das folgende Regest.

Inhalt

Kopfregest:

Landgraf Friedrich von Thüringen schwört mit seinem Amtmann zu Treffurt, dem Landgrafen. Heinrich von Hessen einen Burgfrieden auf Treffurt.

Vollregest:

Landgraf Friedrich von Thüringen schwört mit seinem Amtmann zu Treffurt (Dri-), Walther von Nesselröden (Neszilriden), seinem l. Schwager, dem Ldgr. Heinrich von Hessen, einen Burgfrieden auf Treffurt (Dryffurte). Bezüglich der Kirchlehen in der Stadt zu Treffurt (Drefurt)[a] und anderer Kirchlehen, die Friedrich von Spangenberg als Lehen innehatte, wird bestimmt, dass sie im Falle ihrer Erledigung zum erstenmale von dem Landgrafen von Thüringen, zum zweitenmale von dem Stifte zu Mainz, zum drittenmale von Friedrichs Schwager, dem Landgrafen von Hessen, verliehen werden sollen. Angriffe des Friedrich von Spangenberg auf das zum "hause Dreffurt" gehörige Gut wollen sie gemeinsam abwehren.

- D. Dreffurt an dem sontage Cantate.

Quellenkommentar:

Ergänzungen nach WenckLiteratur:

  1. Niemand soll des anderen Feinde wissentlich reisen, fahren, weggehen lassen, auf die Burg oder in die Stadt, ohne Wissen desjenigen, dessen Feinde es sind. Geschieht dies aber in Unwissenheit, so soll der des feinndts herre ist, zu diesem Mal nichts mehr dazu tun, und er soll ihme zu hanndt von ihme laßen, und soll in zu ihme furbaß mehr, die weil er des anden feind ist, nicht laßen komen.
  2. Erhebt sich zwischen den beiderseitigen Amtleuten, oder ihren Dienern, die zu Treffurt zugehören, irgendein Krieg oder Gezänke, da soll niemant dazu kommen, denn durch bescheidenheit, in welcher Weise er anders dazu keme, so hette er zu hanndt den burgfrieden gebrochen, und do soll sein ohne gefehrde
  3. Wird der Burgfrieden durch Landgraf, seinen Amtmann oder andere Diener in Treffurt gebrochen, so soll der Amtmann innerhalb 14 Tagen nach Bekanntgabe des Streites, den Bruch abtun nach Meinung und nach Recht. Geschieht dies nicht, so muß der Landgraf binnen 1 Monats nach Treffurt kommen und den Bruch nach Meinung, Recht und Burgfrieden richten.
  4. Jeder Herr soll seinen Turm und den ihm gehörenden Teil als ihme das fuget besitzen.
  5. Die Torwächter und Wächter werden sie gemeinsam setzen und die müssen jedem Herrn und seinem Amtmann hulden, Gehorsam schwören und treu sein nach Recht und Gewohnheit ohne Argelist.
  6. Den Herren, den die zwei niederigsten thürn an der Teilung gehören, die mögen sie mit Steinwerk bauen, wenn sie wollen, und zwar in gleicher Höhe als der höchste zur Zeit hoch ist und nicht höher in einem schlechten Dach, das mag ein jeder Herr auf seinem Turm wohl machen welcher der andere ihm das verwehrt, der hat dann diese Urkunde und den Burgfrieden gebrochen.
  7. Es dürfen auch keine neuen Tore noch Pforten gebaut werden, noch andere Gebäude in seinem Teil gebaut werden aus Stein oder aus Holz, der dem anderen schädlich ist oder wieder were, und bey nahmen burgliche, und es soll kein Herr in der Stadt bauen und was zur Gemeinde gehört, es sei an Mauern oder Türmen ? (Böhnern) o.ä., all das wollen sie bei Bedarf gemeinsam bauen und bessern, jeder der Herren trägt ein Drittel der Kosten.
  8. Stirbt der Amtmann oder wird er vom Landgrafen entlassen, was er jederzeit tun kann, so sollen die anderen Herren oder ihre Amtleute, den vom Landgrafen gesetzten Nachfolger, seinen Teil der Burg aufnehmen lassen, wenn er zuvor diesen Burgfrieden wie die anderen auch beschworen und gelobt hat.
  9. Zoll-, Münzeinnahmen oder andere Ungelte in der Stadt werden gedrittelt. Die Amtleute der drei Parteien, je nach Belieben einer oder zwei, sollen dies gemeinsam lassen.
  10. Hat ein Amtmann oder Herr Gut in eines anderen Herren Teil, soll er wie von Alters her in diesem Besitz bei allen Ehren und Rechten bleiben.
  11. Das Kirchenlehen in der Stadt Treffurt und andere Kirchenlehen, die Friedrich von Spangenberg zu Lehen innehatte sollen bei ihrer Erledigung zum ersten Mal vom Landgrafen von Thüringen, beim zweiten Mal vom Erzstift Mainz, zum dritten Mal vom Landgrafen Hessen verliehen werden.
  12. Forderungen und Angriffe des Friedrich von Spangenberg auf das zur Burg Treffurt gehörende Gut, wollen sie - egal in wessen Teil der Burg diese Gut liegt - gemeinsam abwehren und sich dessen gemeinsam annehmen.
  13. Im Falle eines Krieges des Landgrafen von Thüringen mit dem Herrn oder mit ihnen beiden dem Landgrafen oder dem Stift Mainz sollen die Stadt, Burgmannen und Bürger und was sonst dazu gehört neutral bleiben. Auch dürfen die Parteien und ihre Amtleute nichts dagegen unternehmen (kein arges dazu kehren ohn argelist)

Quellenansicht

Keine

Metadaten

Zitierhinweis:

Otto, RggEbMz Nr. 3709, in: Die Regesten der Mainzer Erzbischöfe, URI: http://www.ingrossaturbuecher.de/id/source/8453 (Zugriff am 16.04.2024)