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Vogt, RggEbMz Nr. 2615

Datierung: 9. April 1325

Quelle

Ohne Aussteller, Empfänger und Empfangsort

Archiv: Vogt, Regesten

Weitere Überlieferung:

  • Vogt, Regesten mit Verweis auf: Inser. mit der Gegenurkunde des Herzogs Otto von demselben Tag in den Revers des Otto Hunt und seiner Söhne vom 15. April (fer. II. post dominicam Quasimodogeniti) 1325. Or.: München, Reichsarchiv (Mainz, Domkapitel fasc. 74 = Mainz, fasc. 323). Siegel Ottos und Hermanns (Widukind ist siegelkarent). - Cop. Würzburg (Ingrossaturbuch 6 f. 31 und f. 98v). - Gedr. (die Urkunde des Herzogs): Wenck, Hess. Landesgesch. 2 Ukb. 304 nr. 299 (unter dem irrigen Datum 8. April).

Inhalt

Vollregest:

Erzbischof Mathias an den Ritter Otto gen. Hund, seinen lieben Getreuen. Der Herzog Otto von Braunschweig hat seine Hälfte an der Burg Schöneberg (Schonen-) dem Erzstift für 500 Mark Silber zu Pfand gesetzt, die an Neujahr zu zahlen sind; dem Ritter ist die Burg zur Bewachung übergeben worden mit dem Auftrag, sie, falls die Zahlung nicht rechtzeitig erfolgt, an das Erzstift auszuliefern. Außerdem hat sich der Herzog mit dem Grafen Heinrich d. J. von Hohnstein (Hon-), seinem Schwestersohne (sororius), und einigen anderen für dieselbe Summe bei dem Erzbischof, dem Mainzer Erzstift, dem Bruder des Erzbischofs, dem Deutschordensherrn Berthold von Buchegg (-egke), und dem Mainzer Kämmerer Rudolf gen. Silberberg und ihren Erben verbürgt, wie eine von ihnen mitbesiegelte Urkunde des Erwählten und Bestätigten Albrecht von Halberstadt[a] erweist. Wird diese Summe bis zum 29. Sept. (Michaelstag) nicht entrichtet, so soll (ohne daß die anderen Bestimmungen dadurch aufgehoben werden,) die Hälfte der Burg an das Erzstift als Pfand fallen bis zur Zahlung der Summe und der während der Pfandschaft gemachten Aufwendungen zur Erhaltung der Burg. Sind die 1000 Mark richtig gezahlt, so soll der Ritter dem Herzog die Burg frei zurückgeben. Ottos Söhne Hermann und Widukind verpflichten sich für den Fall, daß ihr Vater stirbt, dem Erzbischof und dem Herzog die Bestimmungen einzuhalten.

- D. fer. III. prox. post sanct. diem Pasce 1325.

Fußnotenapparat:

[a] Albrecht wird hier zum ersten Male so genannt, s. Reg. 2576.

Quellenansicht

Keine

Metadaten

Zitierhinweis:

Vogt, RggEbMz Nr. 2615, in: Die Regesten der Mainzer Erzbischöfe, URI: http://www.ingrossaturbuecher.de/id/source/20645 (Zugriff am 19.04.2024)