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Vogt, RggEbMz Nr. 2129

Datierung: 30. September 1319

Quelle

Ohne Aussteller, Empfänger und Empfangsort

Archiv: Vogt, Regesten

Weitere Überlieferung:

  • Vogt, Regesten mit Verweis auf: Or.: Darmstadt (Mainz, S. Alban). Siegel des Abtes Sibold von S. Alban und der Stifte in der oben angeführten Reihenfolge; hinter dem Siegel des Abtes fehlt ein Siegel, hinter dem Siegel von S. Peter ist Platz für 2 Siegel freigelassen. - Teilweise gedr.: Baur, Hess. Urkunden 2, 828 nr. 831. - Reg.: Heidemann 296.

Inhalt

Vollregest:

Die Äbte und Konvente der Benediktinerklöster von S. Alban und S. Jakob und die Prälaten und Kapitel der Stifter von S. Peter, Stephan, Viktor, Marien im Felde und Mariengreden, Moritz, Johannes und Gingolf in und vor Mainz verbünden sich, da sie aus Äußerungen des Erzbischof Peter, wie auch aus dem Inhalt eines gegen gewisse Personen unlängst gerichteten Mandats und aus anderen deutlichen Anzeichen (ex . verisimilibus coniecturis) entnommen haben, daß der Erzbischof ihnen und dem gesamten anderen Klerus der Stadt und Diözese Mainz, ungeachtet ihrer ungünstigen wirtschaftlichen Lage, ein schweres Subsidium aufzuerlegen beabsichtigt, indem er den Kauf einer Burg namens Schauenburg (Schouwen-)[a] als Ursache dieser Forderung vorgibt (in velamen . allegans). obwohl deren Preis ohne Beschwerde des Erzbischofs und ohne Minderung (dispendium) seiner Güter längst völlig bezahlt ist[b]. Sie wollen sich, um weiteren Schaden zu verhüten, mit geeigneten Mitteln dem Plane entgegenstellen, und weil sie bei ihrer großen Zahl und ihrer vielfachen Inanspruchnahme nicht so oft, wie die Sache es erheischt, zusammenkommen können, und weil es ein Laster ist, in gemeinsamen Dingen nachlässig zu sein, so geben sie einem Ausschuß die Vollmacht, für sie zu handeln, die nötigen Maßregeln zu ergreifen und für die notwendigen Aufwendungen auf dem Wege der Subvention Geld von ihnen zu erheben. Diesem Ausschuß sollen angehören die Äbte der Klöster von S. Alban und Jakob, von dem Peterstift Kantor Konrad und Kanoniker Johann von Blasoven, von S. Stephan die Kanoniker Anton d. Ä. Philipp von Kalsmunt (C-), Ingbrand und Eberhard gen. Strumpel, von S. Viktor der Dekan, der Scholaster und der Kanoniker Gerlach von Boppard, von S. Marien im Felde der Scholaster und der Kanoniker Johann gen. de Lateran, von Mariengreden der Dekan und der Kanoniker Magister Jakob de Landecken, von S. Moritz der Dekan und der Kanoniker Sigelo, von S. Johann der Kanoniker Heinrich von Oppenheim und von S. Gingolf der Kanoniker Emercho von Budenheim (-din-). Die Aussteller versprechen, ihre Vertreter zu verteidigen, wenn sie wegen der ihnen aufgetragenen Tätigkeit an ihrer Person oder ihren Benefizien oder an ihrem Gut beschwert werden, und werden sie für ihre Ausgaben schadlos halten; stirbt einer der Beauftragten, so soll das Kloster oder die Kirche, der er angehört, an seine Stelle eine geeignete andere Person binnen 14 Tagen (quindena) treten lassen. Sie heißen im voraus alles gut, was ihre Vertreter tun und verzichten auf alle Einwände, durch die sie sich von ihren Verpflichtungen gegen ihre Beauftragten befreien könnten[c].

- D. 1319 prid. kal. Oct.

Fußnotenapparat:

[a] Vgl. Reg. 2095.
[b] Auf diese Besteuerung bezieht sich vielleicht auch eine Urkunde in dem Londoner Formelbuch (vgl. Reg. 1127) f. 105v, in der ein Stift einen Güterverkauf vollzieht mit der Begründung: cum ecclesia nostra gravibus et intollerabilibus et maxime pro redemptione munitionis talium debitorum oneribus premeretur ....
[c] renuntiantes .. privilegio fori, novarum constitutionum beneficiis, condictioni indebiti, sine causa vel ex iniusta causa aut turpi causa, actioni in factum et exceptioni nobis competenti ex eo, quod predicti domini non utiliter negotia nostra gessissent aut quod pecunia in utilitatem nostram vel ecclesiarum conversa non fuisset vel non duret versa, beneficio restitutionis in integrum et omni alii iuris, facti et consuetudinis auxilio, cuius pretextu contra premissa venire possemus aut aliquid premissorum, et specialiter iuri dicenti generalem renuntiationem non valere in casibus non expressis.

Quellenansicht

Keine

Metadaten

Zitierhinweis:

Vogt, RggEbMz Nr. 2129, in: Die Regesten der Mainzer Erzbischöfe, URI: http://www.ingrossaturbuecher.de/id/source/20079 (Zugriff am 19.04.2024)