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Vogt, RggEbMz Nr. 1841

Datierung: 12. April 1316

Quelle

Ohne Aussteller, Empfänger und Empfangsort

Archiv: Vogt, Regesten

Weitere Überlieferung:

  • Otto, Regesten mit Verweis auf: Or.: Koblenz (Erzstift Trier). Siegel fehlt. - Gedr.: Chytil, Cod. dipl. Moraviae 7, 804; Emler, Regesta Bohemiae 3, 122 nr. 305. - Reg.: Kreglinger, Compte-rendu de la comm. d'hist. de Belgique 3 (1838), 234; Böhmer, Reg. Imp. VII. (Addit. I.) 295 nr. 369; Würth-Paquet, Public. de la société .. de Luxembourg 18 (1862) 48 nr. 205.

Inhalt

Vollregest:

König Johann von Böhmen erklärt, daß er und Heinrich von Lipa (Ly-) und dessen Freunde über Heinrichs Gefangenschaft und seine Befreiung (de . excredendo) und darüber, daß Johann von Heinrich und seinen Freunden die königlichen Güter leichter wieder erlangen kann, auf Erzbischof Peter, Erzbischof Balduin von Trier und auf drei oder vier weise Männer aus Böhmen, die von den Erzbischöfen hinzugezogen werden, als auf Schiedsrichter und friedliche Schlichter ihres Streites sich vereinigt haben. Er befreit den Heinrich, wenn dieser 7 genannte Edle als Geißeln dem Erzbischof von Mainz und dem Erzbischof Balduin von Trier, Johanns Oheim, oder wenn dieser nicht mehr anwesend ist,[a] an die Edlen Dietrich von Isenburg (-burch), Dietrich von Runkel und Johann von Braunshorn (Bruns-) ausliefert, und nachdem er genannte mährische und böhmische Burgen (diese an dieselben drei Edlen) ungeteilt und gleichzeitig ausgeliefert hat, worüber genauere Bestimmungen getroffen werden. Stirbt Heinrich zuvor, so sollen Albert von Seberch, Albrecht von Duba, Potho von Duba, Wilhelm von Landstein und der jüngere Heinrich von Lipa in ihrem und ihrer Freunde Namen und die Bischöfe Johann von Prag und Peter von Olmütz (unsere lieben Fürsten), und Herzog Boleslaus von Schlesien und Liegnitz, Johanns Vetter (consobrinus), für die genannten Freunde Heinrichs von Lipa und mit diesen binnen 14 Tagen nach Heinrichs Tod nach Prag kommen und die Gunst des Königs suchen nach dem Schiedsspruch der beiden Erzbischöfe und ihrer Mitschiedsrichter, und nur wenn diese binnen 14 Tagen ihre Entscheidung nicht aussprechen oder sie überhaupt verweigern, können sie davongehen. Verweigern die Genannten dem Schiedsspruch den Gehorsam, so sind sie zum Einlager in Prag mit einem Ritter verpflichtet. - Bevor aber dies alles ausgeführt wird, haben Heinrich von Lipa und seine Freunde dem König drei genannte Burgen in Mähren zurückzugeben. Stirbt der König oder wird er gefangen, so sind dieselben Abmachungen seinen Kindern und ihrem Vormund[b] einzuhalten. Stirbt einer der Schiedsrichter oder wird er gefangen, so dürfen die anderen ohne ihn vorgehen. Die Schiedsrichter haben nur bis nächste Pfingsten Vollmacht, ihren Schiedsspruch auszusprechen, und wenn ihnen irgend etwas in dieser Zeit zweifelhaft erscheint, darüber eine Erklärung abzugeben, wie es sie gut dünkt.

- D. Prage II. id. April. 1316 regnor. anno VI.

Fußnotenapparat:

[a] non exstante vel absente.
[b] tutori seu tutoribus, curatori seu curatoribus, mamburno vel mamburnis.

Quellenansicht

Keine

Metadaten

Zitierhinweis:

Vogt, RggEbMz Nr. 1841, in: Die Regesten der Mainzer Erzbischöfe, URI: http://www.ingrossaturbuecher.de/id/source/19757 (Zugriff am 25.04.2024)