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Vogt, RggEbMz Nr. 1514

Datierung: 18. September 1312

Quelle

Ohne Aussteller, Empfänger und Empfangsort

Archiv: Vogt, Regesten

Weitere Überlieferung:

  • Vogt, Regesten mit Verweis auf: Orr.: 1. München, Reichsarchiv (Mainz, Erzstift fasc. 55). Siegel des Erzbischofs und des Grafen fehlen. - 2. Marburg, Staatsarchiv (Grafschaft Ziegenhain). Siegel Peters stark, Siegel Johanns leicht verletzt. Siehe unter 1317 Aug. 4. - Cop.: Würzburg (Ingrossaturbuch 2 f. 2). - Gedr.: Würdtwein, Diplom. Mag. 2, 42. - Teilw. gedr. (bei der Erneuerung von 1316 August 1): v. Gudenus, Cod. dipl. 3, 142. - Reg.: Joannis, Rer. Mogunt. 1, 639; Würdtwein, Nova subs. dipl. 5 S. XXIX; Heidemann 194.

Inhalt

Vollregest:

Erzbischof Peter gewinnt den Grafen Jo[hann] von Ziegenhain (Cygen- und -hayn) zum Erbburgmann auf Amöneburg (Ammene-, Amene-) für bezahlte 360 M. Kölner Denare. Dafür gibt Johann mit Einwilligung seiner Frau Luckardis seinen Ort Frankenhain (und -heyn) dem Erzbischof zu eigen und empfängt ihn als Burglehen in Amöneburg mit 20 M. jährlicher Einkünfte. Johann muß in Amöneburg auf seine Kosten, in anderen Plätzen auf Kosten des Erzbischofs als Burgmann dienen, alle seine Gefangenen dem Erzbischof ausliefern und ihm seine befestigten Plätze offen halten, sowie ihm helfen gegen jedermann, ausgenommen das Reich und den Landgrafen Otto von Hessen. Der Erzbischof wird ihm ebenfalls gegen jedermann, außer das Reich und den Landgrafen, helfen und ihm seine Burgen gegen seine Feinde öffnen. Zweiungen zwischen ihren Offiziaten und Untertanen sollen durch den Dekan Gerhard von Fritzlar, den Ritter Johann gen. Riedesel (Ryt-, Ryth-), sowie, wenn diese sich nicht einigen können, den Ritter Werner von Schweinsberg (Sweins-, Sweyns-) als Obmann entschieden werden, die 14 Tage nach dem Zwist zusammenkommen, binnen Monatsfrist ihre Entscheidung treffen, worauf bei Strafe von 50 M. Kölner Denare innerhalb eines weiteren Monats die verurteilte Partei Sühne leisten muß. Gegen Räuber (raptores et spoliatores) stehen sich die Offiziate beider Vertragschließenden gegenseitig bei. Stirbt einer der Schiedsrichter (compositor. elect.), so muß seine Partei binnen eines Monats einen Ersatzmann stellen, sonst verfällt sie einer Strafe von 50 M. Johann verzichtet auf alle Ansprüche, die er etwa von seinem Vater oder anderen Vorfahren her noch an den Erzbischof hat.[a]

- Acta sunt hec in Ammeneburg 1312 XIV. kal. Oct.

Fußnotenapparat:

[a] Der letzte Satz steht im Marburger Original hinter dem Datum.

Quellenansicht

Keine

Metadaten

Zitierhinweis:

Vogt, RggEbMz Nr. 1514, in: Die Regesten der Mainzer Erzbischöfe, URI: http://www.ingrossaturbuecher.de/id/source/19429 (Zugriff am 25.04.2024)